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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
8. Jahrgang. erlin, den 29. Mei 1874. Nr. 11.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis bieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstroße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben ige nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. et, falls nicht einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 102.
Aenderungen in der Organisation der Artillerie.
Au den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß das Scherbte Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9 und
das Badische Fu-Treillrit-Bokailgn Nr. 14, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu dem 9. und 14. Armee-Korps
beziehungsweise zum Großherzoglich Badischen Kontingent, dem Lenmrchen Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2
6 dem Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 15 in nachstehender Weise zu attachiren sind:
1) Den betreffenden Regiments-Kommandeuren werden hinsichtlich der attachirten Bataillone:
a. die Ueberwachung des Dienstbetriebes und der Ausbildung der Truppe,
b. die Ergänzung und Leitung des Offizier-Korps nebst der Veiugai zur Beurlaubung, sowie zur
Persetzung von Offizieren innerhalb des Regiments,
c. die Einreichung der Gesuchslisten, der Personal= und Qualifikationsberichte,
d. bie Disziplinarbestrafung von strafbaren Handlungen, welche gegen ihre eigene vienstliche Autorität
oder unter ihren Augen begangen werden,
in den nämlichen Grenzen Übertragen, wie dieselben diese Pichten resp. Befugnisse gegenüber den
im Negiments-Verbande befindlichen Bataillonen auszuüben haben.
2) Den Kommandeuren der attachirten Bataillone bleiben die Disziplinar-Strafbefugnisse und gerichtsherr-
lichen Rechte eines Regiments-Kommandeurs; Hinsichtlich der Beurlaubung von Offizieren werden
dieselben auf vie Befugnisse eines detachirten Bataillons-Kommandeurs beß ränkt.
3) Das Offizier-Korps des Schleswigschen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 9 bildet mit demjenigen des
Pommers en Fuß-Artillerie, Regiments Nr. 2, das Offbier Korps des Badischen Fuß-Artillerie-Ba-
taillons Nr. 14 mit demjenigen des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 15 in Bezug auf Avancement
ein einheitliches Offizier-Korps.
4) In allen übrigen vorstehend nicht gedachten Beziehungen bleiben die bisherigen Ressort-Verhältnisse
bis aat Weiteres unverändert fortbestehen.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 11. September 1873.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
" Im Verfolg Meiner Ordres vom 18. Juli und 4. September 1872 bestimme Ich hierdurch, vaß
in der Organisation der Artilleric nachfolgende weitere Aenderungen einzutreten haben: