Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

— 116 — 
Nr. 103. 
Fermation der Arbeiter-Abtheilungen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Arbeiter-Abtheilungen von Neiße, Torgau und 
Wesel nach Stettin und Cosel verlegt werden und übertrage dem Kriegs-Ministerium die weitere Ausführung. 
Die Führer der Arbeiter-Abtheilungen zu ernennen behalte Ich Mir vor. 
Berlin, den 6. März 1874. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 26. Mai 1874. 
Verstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß die Dislocirung der Arbeiter-Abtheilungen am 1. Juli d. J. stattfindet. 
Ben diesem Zeitpunkte ab sind dic aus dem Bezirke des 1. bis 6. Armee-Korps bei einer Arbeiter= 
Abtheilung einzustellenden Leute der Abtheilung zu Cosel und die Ju. Mannschaften aus dem Bezirke des 
7. bis 11., 14. und 15. Armee-Korps der Abtheilung in Stettin zu überweisen. 
Ferner sind mit Bezug auf §. 12 ff. des Regulativs, betreffend die Arbeiter-Abtheilungen, vom 
1. Juli d. J. ab ven dem 1. bis 11. und 14. Armee-Korps je zwei und ven dem 15. Armee-Korps ein Un- 
teroffizier zur Beaufsichtigung der Arbeitssoldaten bezw. als Kerporalschaftsführer zu derjenigen Arbeiter-Ab- 
theilung zu kemmandiren, welcher die qu. Mannschaften des Korpsbezirks überwiesen werden. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 387/5. 75. A. 1. b. 
Nr. 104. 
Löhnung der zur Einstellung in die Halbinvaliden# ti anerkannten etatsmäßigen Bicefeldwebel 2c. 
  
Berlin, den 23. Mai 1874. 
Die als halbinvalide zur Einstellung in die Halbinvaliden-Formationen anerkannten etatsmäßigen Vice- 
Feldwebel 2c. haben in analoger Anwendung der hinsichtlich der wirklichen Feldwebel in der Bemerkung 2 zu 
den Friedens-Verpflegungs-Etats für die halbinvaliden Unteroffiziere pro 1874 enthaltenen Bestimmung den 
Löhnungssatz eines elatsmäßigen Vicefeldwebels der Infanterie, d. h. den in dem Erlasse vom 23. Juni v. J. 
No. 256/6. A. I. a. Passus 1 No. 2e ausgeworfenen Betrag von 15 Thlr. menetlich- zu empfangen. 
Für die Vergangenheit darf diesen Vicefeldwebeln 2c. die Differenz zur Erreichung des beregten 
Löhnungssatzes nachträglich gewährt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 44 5. 74. M. O. D. 3. 
Nr. 105. 
Anerkennung der städtischen Realschule zu Begesack als Realschule zweiter Ordnung. 
6 r-r Fete *? 6 V# den 5. Mulbist4. 
Diee städtische Realschule zu Vegesack ist als Realschule zweiter Ordnung anerkannt und ihr auf Grund des 
154 Nr. 2 e. der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 die Lerrchlissung zur Ausstellung gül- 
tiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährigfreiwilligen Militairdienst, mit rückwir- 
kender Kraft bis zum Beginne des Jahres 1874 verliehen worden. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Eck. 
Berlin, den 13. Mai 1874. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Hartmann. 
No. 398/5. A. I. u.
	        
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