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Nr. 103.
Fermation der Arbeiter-Abtheilungen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Arbeiter-Abtheilungen von Neiße, Torgau und
Wesel nach Stettin und Cosel verlegt werden und übertrage dem Kriegs-Ministerium die weitere Ausführung.
Die Führer der Arbeiter-Abtheilungen zu ernennen behalte Ich Mir vor.
Berlin, den 6. März 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 26. Mai 1874.
Verstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee
gebracht, daß die Dislocirung der Arbeiter-Abtheilungen am 1. Juli d. J. stattfindet.
Ben diesem Zeitpunkte ab sind dic aus dem Bezirke des 1. bis 6. Armee-Korps bei einer Arbeiter=
Abtheilung einzustellenden Leute der Abtheilung zu Cosel und die Ju. Mannschaften aus dem Bezirke des
7. bis 11., 14. und 15. Armee-Korps der Abtheilung in Stettin zu überweisen.
Ferner sind mit Bezug auf §. 12 ff. des Regulativs, betreffend die Arbeiter-Abtheilungen, vom
1. Juli d. J. ab ven dem 1. bis 11. und 14. Armee-Korps je zwei und ven dem 15. Armee-Korps ein Un-
teroffizier zur Beaufsichtigung der Arbeitssoldaten bezw. als Kerporalschaftsführer zu derjenigen Arbeiter-Ab-
theilung zu kemmandiren, welcher die qu. Mannschaften des Korpsbezirks überwiesen werden.
An das Kriegs-Ministerium.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 387/5. 75. A. 1. b.
Nr. 104.
Löhnung der zur Einstellung in die Halbinvaliden# ti anerkannten etatsmäßigen Bicefeldwebel 2c.
Berlin, den 23. Mai 1874.
Die als halbinvalide zur Einstellung in die Halbinvaliden-Formationen anerkannten etatsmäßigen Vice-
Feldwebel 2c. haben in analoger Anwendung der hinsichtlich der wirklichen Feldwebel in der Bemerkung 2 zu
den Friedens-Verpflegungs-Etats für die halbinvaliden Unteroffiziere pro 1874 enthaltenen Bestimmung den
Löhnungssatz eines elatsmäßigen Vicefeldwebels der Infanterie, d. h. den in dem Erlasse vom 23. Juni v. J.
No. 256/6. A. I. a. Passus 1 No. 2e ausgeworfenen Betrag von 15 Thlr. menetlich- zu empfangen.
Für die Vergangenheit darf diesen Vicefeldwebeln 2c. die Differenz zur Erreichung des beregten
Löhnungssatzes nachträglich gewährt werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 44 5. 74. M. O. D. 3.
Nr. 105.
Anerkennung der städtischen Realschule zu Begesack als Realschule zweiter Ordnung.
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Diee städtische Realschule zu Vegesack ist als Realschule zweiter Ordnung anerkannt und ihr auf Grund des
154 Nr. 2 e. der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 die Lerrchlissung zur Ausstellung gül-
tiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährigfreiwilligen Militairdienst, mit rückwir-
kender Kraft bis zum Beginne des Jahres 1874 verliehen worden.
Das Reichskanzler-Amt.
Eck.
Berlin, den 13. Mai 1874.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. v. Hartmann.
No. 398/5. A. I. u.