Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
8. Jahrgang. Lerlin, den 24. Juni 1674. Nr. 12. 
  
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vlerteljährliche Prämumerationspreis dieses Blattes beträgt, 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhash bei den Post- 
an 
ei der ition, . 
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der Druckbogen; jeder dbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 112. 
Benacqhrichtigung der kommandirenden General von den in ihrem Kerps-Bezirk stattsindenden Besich- 
gungen 2c. 
J% erachte es dem dienstlichen Interesse für angemessen, daß alle unter Meinem unmittelbaren Befehle stehen- 
den oder im speciellen Ressort des Kriegs-Ministeriums angestellten Off#jere, wenn sie zu Besichtigungen oder 
in Erfüllung anderer dienstlicher Aufträge aus dem Korpsbezirk ihres Garnisonertes in einen anderen Korps- 
bezirk sich begeben, dem kommandirenden General des letzteren eine entsprechende Benachrichtigung auch dann 
jzugehen lassen, wenn der kommandirende Gencral an dem Orte der Besichtigung 2c. nicht anwesend ist. Das 
iegs-Ministerium hat hiernach die erforderliche weitere Bekanntmachung zu erlassen. 
Berlin, den 28. Mai 1874. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 3. Juni 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabincts-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kaemke. 
No. 951 5. 74. A. I. a. 
  
Nr. 113. 
Uebung von Reserden der Infanterie und der Jäger bei dem 10. Armee-Korps. 
Im Verfolg Meiner Ordre vom 11. Dezember v. J. bestimme Ich: Bei dem 10. Armee-Korps hat bald nach 
Beendigung der diesjährigen Hrkoftcbungen eine Unterweisung von Reserve-Mannschaften der Infanterie und 
der Jäger im Gebrauch des Infanterie-Gewehrs resp. der Jäger-Büchse m/71 stattzufinden. Es dürfen hierzu 
alle mit der neuen Wasfe noch nicht ausgebildeten übungspflichtigen Mannschaften der drei jüngsten Jahr änge 
der Reserve — mit Ausschluß derjeuigen aus dem Bezirk des Herzoglich Braunschweigischen handnchr egi- 
ments No. 92 — insoweit herangezogen werden, als dieselben von den Landwehr-Behörden des 10. Armee- 
Korps kontrolirt werden. Die Dauer der Einberufung der einzelnen Mannschaften darf einen Zeitraum von 
14 Tagen nicht Überschreiten. — Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 11. Juni 1874. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
	        
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