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Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
8. Jahrgang. Lerlin, den 24. Juni 1674. Nr. 12.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vlerteljährliche Prämumerationspreis dieses Blattes beträgt, 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhash bei den Post-
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der Druckbogen; jeder dbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 112.
Benacqhrichtigung der kommandirenden General von den in ihrem Kerps-Bezirk stattsindenden Besich-
gungen 2c.
J% erachte es dem dienstlichen Interesse für angemessen, daß alle unter Meinem unmittelbaren Befehle stehen-
den oder im speciellen Ressort des Kriegs-Ministeriums angestellten Off#jere, wenn sie zu Besichtigungen oder
in Erfüllung anderer dienstlicher Aufträge aus dem Korpsbezirk ihres Garnisonertes in einen anderen Korps-
bezirk sich begeben, dem kommandirenden General des letzteren eine entsprechende Benachrichtigung auch dann
jzugehen lassen, wenn der kommandirende Gencral an dem Orte der Besichtigung 2c. nicht anwesend ist. Das
iegs-Ministerium hat hiernach die erforderliche weitere Bekanntmachung zu erlassen.
Berlin, den 28. Mai 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 3. Juni 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabincts-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kaemke.
No. 951 5. 74. A. I. a.
Nr. 113.
Uebung von Reserden der Infanterie und der Jäger bei dem 10. Armee-Korps.
Im Verfolg Meiner Ordre vom 11. Dezember v. J. bestimme Ich: Bei dem 10. Armee-Korps hat bald nach
Beendigung der diesjährigen Hrkoftcbungen eine Unterweisung von Reserve-Mannschaften der Infanterie und
der Jäger im Gebrauch des Infanterie-Gewehrs resp. der Jäger-Büchse m/71 stattzufinden. Es dürfen hierzu
alle mit der neuen Wasfe noch nicht ausgebildeten übungspflichtigen Mannschaften der drei jüngsten Jahr änge
der Reserve — mit Ausschluß derjeuigen aus dem Bezirk des Herzoglich Braunschweigischen handnchr egi-
ments No. 92 — insoweit herangezogen werden, als dieselben von den Landwehr-Behörden des 10. Armee-
Korps kontrolirt werden. Die Dauer der Einberufung der einzelnen Mannschaften darf einen Zeitraum von
14 Tagen nicht Überschreiten. — Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 11. Juni 1874.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.