Die so Einberufenen werden zunächst bei einem Marinc-
Theile oder an Bord eines in den heimischen Gewässern befind-
lichen Schiffes ersten bis vierten Ranges mit solchem Unter-
offizierdienste beschäftigt, welcher sie am Meisten den Augen
ihrer Vorgesetzten unterstellt.
Außer Dienst sind sie möglichst zu den Offizieren heranzu-
ziehen; an Bord nehmen sie an der Seekadetten-Messe oder, Falls
eine solche nicht besteht, an der Offizier-Messe Theil.
Wenn sie bei dieser Dienstleistung die Zufriedenheit ihrer
Vorgesetzten erworben, dürfen sie nach Ablauf von 4 Wochen durch
den Kommandeur der Matrosen-Division resK. Kommandanten
zum Vicc-Serkadetten befördert werden, und werden, Falls sie
nicht bereits eingeschifft waren, jetzt an Bord kommandirt und
raselbst mit Offizierdiensten betraut.
Als Vice-Seekadetten legen sie die Seekadetten-Abzeichen und
den Offiziersäbel mit Porteßpee an und treten in die Offiziermesse
ein. In ihren Löhnungskompetenzen (Unteroffiziere II. Klasse)
ändert sich durch diese Ernennung Nichts.
Nach beendeter Dienßteisnnh ist über jeden Reserve e-Offizier-
Aspiranten ein von dem ganzen Offizier-Korps des betreffenden
Schiffe s zu unterzeichnendes Dienstleistungs-Zeugniß auszustellen.
g. 6.
Wahl, Ernennung und Patentirung der Reserve-
Offiziere.
Diejenigen Offizier-Aspirauten, welche ein gutes Dienst-
leistungs-Zeugniß erworben haben, werden durch den Komman-
deur der betreffenden Matrosen- Dirision, nach Einholung eines
Attestes des Landwehr-Bezirks-K #s Üüber die Civil-Ver-
hältnisse des Vorzuschlagenden, bei dem Seeoffizier-Korps der
betreffenden Marine-Station zur Wahl gestellt. Diese Wahl
findet analeg den im §. 20 der Verordnung über die Ergänzung
des Offizier-Korps der Kaiserlichen Marine vom 10. März 1874
für die Wahl der Seekadetten zum Unterlieutenant zur See gege-
benen formellen Bestimmungen statt.
Das Attest des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs ist bei dem
Wahlakt mit vorzulegen. Die Gewählten werden alsdann durch
Gesuchsliste der betreffenden Matrosen-Division unter Beifügung
des Dienstleistungs-Zeugnisses, des Attestes des Landwehr-Bezirks-
Kommandeurs und des Wahlprotokolls, zur Beförderung zum