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Die Verabschiedung von Reserve-Offizieren kann bean-
tragt werden:
a. nach zurückgelegter 12jähriger Gesammtdienstzeit,
b. bei eintretender gänzlicher Dienstunbrauchbarkeit,
. Behufs Nachsuchung des Auswanderungs-Konsenses.
Die Verabschiedung wird durch den Bezirks-Kommandeur
mittelst Gesuchsliste auf dem dafür vorgeschriebenen In-
stanzenwege Allerhöchsten Orts beantragt.
Bei noch vorhandener Dienstbrauchbarkeit in dem Falle
ad Ga ist, nach Anhörung des betreffenden Offiziers
und dargelegter Bereitwilligkeit desselben zum Weiter-
diencn, der Uebertritt zur Scewehr rurch den Landwehr-
Bezirks-Kommandeur in der ad 2 angegebenen Weise
zu beantragen.
Reserve-Ofsiziere, welche aus Anlaß einer Kriegsbereit-
schaft oder Mobilmachung eingezogen sind, können nur
wegen eingetretener Halb= oder Ganz-Invalirität zur
Seewehr übertreten resp. verabschiedet werden; in diesem
Falle ist aber die Allerhöchste Entscheidung durch Ge-
suchsliste der betreffenden Matrosen-Divisien unter Be-
nachrichtigung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs ein-
zuholen.
Zweiter Abschnitt.
Seewehr-Offiziere.
8. 8.
Ergänzung. der Seewehr-Offiziere.
1) Die Scewehr-Offiziere werden ergänzt aus:
a. seedienstfähigen See-Offizieren, welche aus dem aktiven
Dienste ausscheiden und nicht zu den Reserve-Offzieren
versetzt worden sind, sofern sie zum Seewehr-Offizier
qualifizirt erscheinen und dazu vorgeschlagen werden,
See-Offizieren, welche nicht als Ganzinvalide vor
erfüllter 12 jähriger Dienstpflicht aus dem aktiven
Dienst ausscheiden und geeigneten Falls zur gleich-
zeitigen Versetzung zu den Seewehr-Offizieren vor-
geschlagen werden (conf. 8. 2 ad 1).
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