Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Die Verabschiedung von Reserve-Offizieren kann bean- 
tragt werden: 
a. nach zurückgelegter 12jähriger Gesammtdienstzeit, 
b. bei eintretender gänzlicher Dienstunbrauchbarkeit, 
. Behufs Nachsuchung des Auswanderungs-Konsenses. 
Die Verabschiedung wird durch den Bezirks-Kommandeur 
mittelst Gesuchsliste auf dem dafür vorgeschriebenen In- 
stanzenwege Allerhöchsten Orts beantragt. 
Bei noch vorhandener Dienstbrauchbarkeit in dem Falle 
ad Ga ist, nach Anhörung des betreffenden Offiziers 
und dargelegter Bereitwilligkeit desselben zum Weiter- 
diencn, der Uebertritt zur Scewehr rurch den Landwehr- 
Bezirks-Kommandeur in der ad 2 angegebenen Weise 
zu beantragen. 
Reserve-Ofsiziere, welche aus Anlaß einer Kriegsbereit- 
schaft oder Mobilmachung eingezogen sind, können nur 
wegen eingetretener Halb= oder Ganz-Invalirität zur 
Seewehr übertreten resp. verabschiedet werden; in diesem 
Falle ist aber die Allerhöchste Entscheidung durch Ge- 
suchsliste der betreffenden Matrosen-Divisien unter Be- 
nachrichtigung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs ein- 
zuholen. 
Zweiter Abschnitt. 
Seewehr-Offiziere. 
8. 8. 
Ergänzung. der Seewehr-Offiziere. 
1) Die Scewehr-Offiziere werden ergänzt aus: 
a. seedienstfähigen See-Offizieren, welche aus dem aktiven 
Dienste ausscheiden und nicht zu den Reserve-Offzieren 
versetzt worden sind, sofern sie zum Seewehr-Offizier 
qualifizirt erscheinen und dazu vorgeschlagen werden, 
See-Offizieren, welche nicht als Ganzinvalide vor 
erfüllter 12 jähriger Dienstpflicht aus dem aktiven 
Dienst ausscheiden und geeigneten Falls zur gleich- 
zeitigen Versetzung zu den Seewehr-Offizieren vor- 
geschlagen werden (conf. 8. 2 ad 1). 
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