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. See-Offizieren, welche mit dem gesetzlichen Vorbehalt
aus dem aktiven Dienst geschieden sind und im see-
wehrpflichtigen Alter stehen (conf. §. 2 ad 2),
Reserve-Offizieren, welche zur Seewehr übertreten,
4. Bootsmanns-Maaten der Seewehr, welche mit dem
Qualifikations-Attest zum Reserve-Offizier versehen,
aber aus irgend welchen Rücksichten nicht zum Reserve-
Offizier befördert sind.
2) Die ad e genannten Individnen haben sich, bevor sie
zur Wahl gestellt werden können, einer mindestens 8.
wöchentlichen Dienstleistung den Bestimmungen des §. 4
gemäß zu unterzichen und sich durch schriftliche Erklärung
zu verpflichten, noch mindestens 5 Jahre, vom Tage der
Beförderung zum Offizier an gerechnet, in der Seewehr
zu dienen. Diese Erklärung ist dem Beförderungsvor-
schlage beizufügen.
Die Wahl, Ernennung und Patentirung zum See-
wehr-Offizier findet dann, nach Erlangung eines guten
Dienstleistungszeugnisses und Erfüllung der hinsichtlich
der bürgerlichen Verhältnisse des Vorzuschlagenden ge-
stellten Anforderungen, in Analogie der im §. 5 gege-
benen Bestimmungen statt.
—T
S. 9.
Einberufung der Seewehr-Offiziere zum Dienst und
Beförderung derselben.
1) Die Einberufung der Secwehr-Offiziere zum Dienst kann
erfolgen:
à. bei Mobilmachungen der Flotte,
b. zu Uebungen.
2) Die Einberufung erfolgt auf Requisition der Kaiserlichen
Awdmiralität vurch die Landwehr-Bezirks-Kommandos.
3) Die zum Dienst im Frieden einberufenen Seewehr-Offi=
ziere nehmen an den Offizier-Wahlen und Ehrengerichten
bei der Marinc-Station nicht Theil, und sind, wenn sic
selbst in ehrengerichtliche Untersuchung kommen, zeit-
weilig von der ferneren Dienstleistung zu entbinden.
4) Die beurlaubten Seewehr-Offiziere können zur Befördc-
rung zu Lientenants zur See und Capitain-Lientenants
in Vorschlag gebracht werden, im Falle sic ihre Quali=
sikation zur Beförderung rargelegt haben, und wenn in