Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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. See-Offizieren, welche mit dem gesetzlichen Vorbehalt 
aus dem aktiven Dienst geschieden sind und im see- 
wehrpflichtigen Alter stehen (conf. §. 2 ad 2), 
Reserve-Offizieren, welche zur Seewehr übertreten, 
4. Bootsmanns-Maaten der Seewehr, welche mit dem 
Qualifikations-Attest zum Reserve-Offizier versehen, 
aber aus irgend welchen Rücksichten nicht zum Reserve- 
Offizier befördert sind. 
2) Die ad e genannten Individnen haben sich, bevor sie 
zur Wahl gestellt werden können, einer mindestens 8. 
wöchentlichen Dienstleistung den Bestimmungen des §. 4 
gemäß zu unterzichen und sich durch schriftliche Erklärung 
zu verpflichten, noch mindestens 5 Jahre, vom Tage der 
Beförderung zum Offizier an gerechnet, in der Seewehr 
zu dienen. Diese Erklärung ist dem Beförderungsvor- 
schlage beizufügen. 
Die Wahl, Ernennung und Patentirung zum See- 
wehr-Offizier findet dann, nach Erlangung eines guten 
Dienstleistungszeugnisses und Erfüllung der hinsichtlich 
der bürgerlichen Verhältnisse des Vorzuschlagenden ge- 
stellten Anforderungen, in Analogie der im §. 5 gege- 
benen Bestimmungen statt. 
—T 
S. 9. 
Einberufung der Seewehr-Offiziere zum Dienst und 
Beförderung derselben. 
1) Die Einberufung der Secwehr-Offiziere zum Dienst kann 
erfolgen: 
à. bei Mobilmachungen der Flotte, 
b. zu Uebungen. 
2) Die Einberufung erfolgt auf Requisition der Kaiserlichen 
Awdmiralität vurch die Landwehr-Bezirks-Kommandos. 
3) Die zum Dienst im Frieden einberufenen Seewehr-Offi= 
ziere nehmen an den Offizier-Wahlen und Ehrengerichten 
bei der Marinc-Station nicht Theil, und sind, wenn sic 
selbst in ehrengerichtliche Untersuchung kommen, zeit- 
weilig von der ferneren Dienstleistung zu entbinden. 
4) Die beurlaubten Seewehr-Offiziere können zur Befördc- 
rung zu Lientenants zur See und Capitain-Lientenants 
in Vorschlag gebracht werden, im Falle sic ihre Quali= 
sikation zur Beförderung rargelegt haben, und wenn in
	        
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