Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

dem aktiven See-Offzier-Korps kein dem Patent nach 
älterer Offizier der gleichen Eharge mehr vorhanden ist. 
5) Die Qualifikation zur Beförderung in eine höhere Charge 
ist von den beurlaubten Seewehr-Offizieren durch eine 
freiwillige Dienstleistung darzulegen, welche nicht früher 
als ein Jahr vor Einreichung des Befäörderungsvor- 
schlages absolvirt sein darf. 
Unterlieutenants zur See der Seewehr, welche als aktive 
Seeoffiziere bereits zwei Jahre Seefahrzeit, sowie Lieu- 
tenants zur See, die unter derselben Voraussetzung be- 
reits 5 Jahre Seefahrgeit erworben haben, können ohne 
besondere Dienstleistung zur Beförderung in die höhere 
Charge in Vorschlag gebracht werden. 
7) In Bezug auf die Aufforderung zur Dienstleistung, die 
Einberufung, die Erwerbung des Qualifikations-Attestes 
und den Beförderungs-Vorschlag, gelten die für die 
See-= Offiziere der Reserve in F. 6 vorgesehenen Be- 
stimmungen. 
D 
S. 10. 
Verabschiedung der Seewehr, Offiziere. 
1) Die Verabschickung von Scewehr-Offizieren kann bean- 
tragt werden: 
a. nach zurückgelegter 12jähriger Gesammtdienstzeit, 
b. bei eintretender gänzlicher Dienstunbrauchbarkeit, 
c. Behufs Nachsuchung des Auswanderungs-Konsenses. 
2) Die Entlassung eines Seewehr-Offiziers nach erfüllter 
Dienstpflicht kann, insofern sie nicht durch dienstliches 
Interesse gefordert wird, nur auf seinen Antrag erfolgen. 
3) Das Abschiedsgesuch ist schriftlich dem Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur einzureichen und von diesem auf dem dafür 
vorgeschriebenen Instanzenwege zur Allerhöchsten Entschei- 
dung zu bringen. 
4) Abschiedsgesuche wegen gänzlicher Dienstunbrauchbarkeit 
vor erfüllter Dienstpflicht -siino, unter Beifügung eines 
durch den Land deur zu bestätigen- 
den militairärztlichen“ Mtestes, auf demselben Wege zu 
beantragen. 
 
	        
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