Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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g. 11. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich vor dem 
Feinde fortgesetzt auszeichnen und die erforderliche seemännische 
und militairische Befähigung an den Tag legen, dürfen auch 
ohne Ablegung der Prüfung zum Reserve-Offizier befördert werden. 
Berlin, den 2. Juni 1874. 
Der Chef der Admiralität. 
v. Stosch. 
Aulage II. 
. 
Für die der Kaiserlichen Marine angehörigen Offiziere 2c. des 
Beurlaubtenstandes gelten die folgenden, im Bekleidungs-Regle- 
ment für die Seeoffiziere 2c. vom 24. Februar 1874. 3. Abschnitt 
enthaltenen Bestimmungen. 
1. Offtziere 2c. des Beurlaubtenstandes. 
a. Des Seeoffizier-Korps. 
Die Ossfiziere des Beurlaubtenstandes des Seeoffizier-Korps 
sind zur Beschaffung der Goldstreifen an den Hofen nicht verpflich- 
tet; sie tragen im Uebrigen die Uniform der betreffenden Chargen 
des Seeoffzier-Korps mit folgenden Abzeichen: 
1) Am Hut wirr die Agraffe, anstatt durch einen großen 
goldenen Ankerknopf, durch einen ebenso grosten goldenen 
Knopf gehalten, welcher das silberne Landwehr-Kreuz in- 
nerhalb der Ankerkette zeigt. 
2) An der Mütze wird die Kokarde der Seeoffiziere mit dem 
silbernen Landwehrkrenz darin getragen. 
b. Der Offiziere des Beurlaubtenstandes des See- 
bataillons und der Seeartilleric. 
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Seebataillons und 
der Seeartilleric tragen ebenfalls die Uniform der betreffenden 
Chargen ihres Marinetheils.
	        
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