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g. 11.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich vor dem
Feinde fortgesetzt auszeichnen und die erforderliche seemännische
und militairische Befähigung an den Tag legen, dürfen auch
ohne Ablegung der Prüfung zum Reserve-Offizier befördert werden.
Berlin, den 2. Juni 1874.
Der Chef der Admiralität.
v. Stosch.
Aulage II.
.
Für die der Kaiserlichen Marine angehörigen Offiziere 2c. des
Beurlaubtenstandes gelten die folgenden, im Bekleidungs-Regle-
ment für die Seeoffiziere 2c. vom 24. Februar 1874. 3. Abschnitt
enthaltenen Bestimmungen.
1. Offtziere 2c. des Beurlaubtenstandes.
a. Des Seeoffizier-Korps.
Die Ossfiziere des Beurlaubtenstandes des Seeoffizier-Korps
sind zur Beschaffung der Goldstreifen an den Hofen nicht verpflich-
tet; sie tragen im Uebrigen die Uniform der betreffenden Chargen
des Seeoffzier-Korps mit folgenden Abzeichen:
1) Am Hut wirr die Agraffe, anstatt durch einen großen
goldenen Ankerknopf, durch einen ebenso grosten goldenen
Knopf gehalten, welcher das silberne Landwehr-Kreuz in-
nerhalb der Ankerkette zeigt.
2) An der Mütze wird die Kokarde der Seeoffiziere mit dem
silbernen Landwehrkrenz darin getragen.
b. Der Offiziere des Beurlaubtenstandes des See-
bataillons und der Seeartilleric.
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Seebataillons und
der Seeartilleric tragen ebenfalls die Uniform der betreffenden
Chargen ihres Marinetheils.