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Für die Anbringung des weißen Vorstoßes an den Achselklappen der Mäntel sind
em. weißes Tuch und
3 Pf. Macherlohn
pro Paar zu gewähren.
8) Die Verbranchs-e nichähigun) für die abgeänderten Achselklappen wird erst vom 1. Januar k. J.
ab liquide. ·
Die in Folge der Abänderung disponible werdenden Achselklappen dürfen den Truppentheilen zur
Verwendung in der eigenen Oekonomie, ohne Anrechnung kelostn werden.
Kriegs-Ministerium.
In Vertrriun
v. Karczewski.
642. 7. M. O. D. 3.
Nr. 143.
Dislokation des 2. Bataillens 1. Westfälischen Infanterie-Regiments Nr. 13.
Auf den Mir #haltenen Vortrag bestimme Ich, raß nach Sicherstellung der Unterkunft in Münster ras
2. Bataillon, 1. Westfälischen Infanterie-Regiments Nr. 13, von Hamm nach Münster zu verlegen ist. Das
Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Wildbad Gastein, den 21. Juli 1874. ·
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 30. Juli 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinetsordre wird hiermit zur Kenntniß der Armec gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 723/7. A. I. au.
Nr. 144.
Militairdienstpflicht der Theologen.
fis Sheoloz Berlin, den 23. Juli 1874.
Genäß 8. 22 des Reichs-Militairgesetzes vom 2. Mai d. J. (N.-G-Bl. S. 45) dürfen Befreiungen der
Theologen vom Militairdienst in Berücksichtigung ihres Berufes nicht mehr von den Ersatzbehörden drister In-
banz, sondern nur in der Ministerialinstanz ausnahmsweise bewilligt werden. Von der letzteren ist hierbei als
Kegel festzuhalten, daß nur solchen Theologen geeignetenfalls die Befreinng zu gewähren ist, welche bei dem
Inkrafttreten des Reichs-Militairgesetzes das 23. Lebensjahr bereits überschritten haiten, da alle diejenigen,
welche zu dem gedachten Zeitpun te im Lebensalter noch nicht so weit vorgeschritten waren, der einjährigefrei-
willigen Dienstpflicht ohne erheblichen Nachtheil für ihr Studium genügen können.
Theologen, welche bisher auf Grund des §. 44. Nr. 1 der Militair-Ersatz-Instruktion zurückgestellt
worden sind, dan ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst von den
Ersatzbehörden dritter Instanz nachträglich ertheilt werden, atnn ie bei dem Ablauf des ihnen ertheilten
Ausstandes die erforderliche Bildung nachweisen.
Der Relchslanzler. Der Kriegs-Minister.
Im
ufttage.
Eck. s
v. Kameke.
R. K. A. B. 5098. K. M. No. 1076/7. A. I. u.