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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
8. Jahrgang. gerlin, den 27. August 1674. Nr. 16.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzkerer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Ars derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 149.
Einführung der Reichsmarkrechnung in Preußen.
Berlin, den 6. August 1874.
Nadh dem für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und für den allgemeinen Verkehr in Preußen, durch
Allechöchste Verordnung vom 28. Juni d. J. (Gesetzs. S. 257), vom 1. Jannar 1875 ab die Reichsmark-
rechnung eingeführt worden ist, hat der Herr Finanzminister unterm 18. Juli d. J. die nachfolgenden, an
die inllchen Bezirks-Regierungen gerichteten Ausführungs-Bestimmungen erlassen, welche hierdurch mit
dem Hinzufigen zur Kenntniß gebracht werden, daß auch im Ressort der Militair-Verwaltung vom Jahre
1875 ab alle Etats, Kassenbücher, Kassen-Abschlüsse und Abrechnungen, sowie alle Geld-Rechnungen resp.
Jahres-Rechnungen und Kosten-Anschläge statt der bisherigen Spalten für Thaler, Groschen und Pfennige,
öcziehentlich Gulden und Kreuzer, die zwei Spalten für Mark und Pfennige erhalten.
Etwa noch nöthig werdende Spezial-Bestimmungen für besendere Verhältnisse der einzelnen Mili-
tair-Verwaltungs-Ressorts bleiben vorbehalten.
Kriegsministerium.
v. Karczewski.
No. 584/7. M. O. D. 1.
Berlin, den 18. Juli 1874.
Nachdem durch die Allerhöchste Verordnung vom 28. v. Mts. (G. S. S. 257) vom 1. Jannar
1875 ab für den Verkehr bei den Ifentlichen Kassen und für den allgemeinen Verkehr die Reichsmarkrechnung
eingeführt worden ist, veranlasse ich die Königliche Regierung, die Kassen ihres Geschäftsbezirks wegen der
Ausführung jener Verordnung unter Hinweis auf die Art. 14, 15, und 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli
1873 (R.-G.-Bl. S. 233) schleunigst mit der nöthigen Auweisung zu versehen. Die Etats, Kassenbücher,
Abschlüsse, Abrechnungen und Jahresrechnungen erhalten vom Jahre 1875 ab Statt der bisherigen Rubriken
„Thaler"“ Silbergroschen“ „Pfennige“ beziehungsweise „Gulden“ und „Kreuzer" die zwei Nubriken „Mark“
lchcige Soweit die Entwürfe zu den — für 1875 bereits eingereicht Go, werden dieselben
diesseits nach Mark umgerechnet werden. Bei den bereits festgestellten oder vom 1. Jannar k. J. ab noch
auf ein oder mehrere Jahre laufenden Kassen-Etats kann von einer Umrechnung derselben in Reichsmünze
abgesehen werden. Hinsichtlich dieser Etats sind jedoch die betreffenden Kassen anzuweisen, die Umrechnung
in Reichsmünze bei der Gelderhebung resp. Zahlungsleistung, sowic bei der Vortragung des Etats-Solls in