Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

— 174 — 
Nr. 157. 
Chargeneintheilung der Militair-Unterklassen. 
Berlin, den 8. August 1874. 
In Folge einer dem unterzeichneten Departement zugegangenen Anfrage wird hiermit zur Kenntniß gebracht, 
daß es bei Nasstellung der im st Nr. 12, Bae ang 1874, veröffentlichten Klassifica- 
tionsliste der Militair-Unterklassen nicht für zweckmäßig erachtet worden izln neben einer generellen Beseichnung 
jeder Charge noch specielle Benennungen, wie Zeuafelkwebe , Zeugsergeanten 2c. aufuführen, unbedenklich aber 
die Zeugfeldwebel zur Rangstufe der Feldwebel, die Zeugsergeanten zu der der Gerzeanten zu rechnen und 
demgemäß zu pensieniren sind, so lange sie eine 15 jährige Dienstzeit noch nicht zurückgelegt haben. 
Kriegs-Ministerium; Departement für das Invalidenwesen. 
J. 
v. Sodenstern. Spit. 
No. 563. 7. 74. D. f. I. a. s rit 
Nr. 158. 
Betrifft Ordens-Dekorationen. 
Berlin, den 10. August 1874. 
E- wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Dekorationen des österreichischen Militair-Ver- 
dienst-Kreuzes nach dem Ableben der Besitzer nicht mehr wie bisher an das k. k. österreichische Oberstkämmerer- 
amt zurückzustellen sind, sondern der Familie oder den Erben der Verstorbenen belassen bleiben. Der ge- 
nannten k. k. Behörde ist lediglich das Ableben der Dekorirten, ohne Anschluß der Kreuze, anzuzeigen. 
Kriegs-Ministerium; Algemeines-riege-Departerent. 
V 
v. Hartmann. Mente. 
No. 193. 8. 74. A. I. b. 
Nr. 159. 
Rednetion des Lehr-Jufanterie--Bataillens auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie. 
Berlin, den 13. August 1874. 
Die Reduction des Lehr- Infanterie-Bataillens auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie wird in diesem Jahre 
am 24. September stattfinden. 
Kiegs Ministerium Allgemeines #ieg-Departement. 
V. J. V. 
v. Hartmann. Mente. 
No. 262. 8. A. I. b. 
Nr. 160. 
Berabreichung von Freibädern in Ems und Lkangenschwalbag an Ofüsere t. 
Berlin, den 17. August 1874. 
Ee wird hierdurch bekannt gemacht, daß sich die Königliche Regierung in Wiesbaden die Bewilligung von 
Freibädern in den obengenannten Orten an Offiziere 2c. auf deren bezüglichen Antrag vorbehalten hat und 
daß deshalb Anträge der beregten Art Seitens der Königlichen General-Kommandos direct an die gerachte 
Königliche Regierung zu richten sind. 
Kriegs-Ministerium; Militair Medicinal-Abtheilung. 
Schubert. Lommer. 
Jo. 920. 7. 74. M. M. A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.