Nach erfolgter Anerkennung darf der Truppentheil 2c. nachträgliche Abänderungen der ein-
mal gemachten Angaben selbstständig nicht mehr vornehmen.
Sind Irrthümer, die erst nachträglich zur Sprache kommen, in den Personal-Bogen ent-
halten, so ist der Geheimen Kriegs-Kanzlei unverzüglich direkte Mittheilung zu machen.
« Die Geheime Kriegs. Kanzlei ist ermächtigt, erforderlichenfalls die Persou „Bogen zur Re-
vision einzufordern. Die Remission derselben wird in diesem Falle binnen kürzester Fri erfolgen.
Sollten jedoch während des Zeitraums der Revision Ueberweisungen in Folge von Auf-
enthaltswechsel, Versetzungen 2c. nothwendig werden, so haben diese Ueberweisungen vorläufig durch
Auszug aus den Rungliien zu erfolgen Die Personal-Bogen sind demnächst nachzusenden.
8) Bei sämmtlichen Eingaben an die Geheime Kriegs-Kanzlei fallen die Anschreiben fort, wenn die-
selben zur Erläuterung nicht erforderlich sind.
9) In den Ranglisten, wie in den Personal-Bogen sind die Adels-Prädikate nach Angabe der gedruck-
ten Rang= und Quartierliste festzuhalten, es sei denn, daß einem Offizier 2c. nach Gnscheinen
verselen. die Allerhöchste Genehmigung zur Führung eines anderweitigen Prädilats ertheilt
worden ist.
10) Generelle Bestimmungen in Bezug auf die Führung vou Ranglisten und Personalbogen müssen im
Interesse der Gleichmästigkeit dem Allgemeinen Kriegs-Departement vorbehalten bleiben.
11) Die Kosten der ersten Anschaffung der zum 15. Mai 1874 einzureichenden Personalbogen inclusive
Duplikate dürfen extraordinair liquidirt und seitens der Intendanturen in den Grenzen des nach-
gewiesenen Verbrauchs zurückerstattet werden.
Für die Folge ist die Beschaffung der Personal-Bogen aus dem etatsmäßigen Büreaugelde
zu bestreiten.
12)
Insofern bei einzelnen Landwehr-Bezirks-Kommandos behufs erster Aufstellung von Personal-Bo-
gen eine Anshülse an Schreiber. Personal erforderlich werden sollte, ist dieselbe seitens der vorge-
gesetzten Brigade-Kommandos je nach Bedarf durch Kommandirung von Mannschaften der unter-
stellten Linien-Truppentheile zu gewähren.
ad III. Stammlisten.
Von jedem Truppentheil des stehenden Heeres ist fortan eine Stammliste zu führen und in
dieser mit möglichster Kürze zu verzeichnen:
Garnison und Wechse derselben,
Ergänzung,
Uniform, und deren
Bewaffnung, Veränderungen,
Stamm= und Formations--Veränderungen,
Feldzüge und Schlachten 2c.,
iusseissnungen,
Kommandeure.
Diese Stammliste ist am 1. November 1874 an die Geheime Kriegs-Kanzlei einzusenden und
ein Duplikat derselben bei den Truppentheilen in der Art kurrent zu halten, 8 die neu hinzutre-
tenden Daten chronologisch geordnet der ursprünglich aufgestellten Stammliste angefügt werden.
Etwaige nachträgliche Abänderungen irrthümlich gemachter Angaben sind der Geheimen
Kriegs-Kanzlei unverzüglich mitzutheilen. ·
ür die Folge reichen die Truppentheile zum 1. November jeden Jahres eine Nachwei-
sung devTi* im verflossenen Jahre stattgehabten Veränderungen der Stammliste direkt an die Geheime
riegs-Kanzlei. ·
Revisionen der Stammlisten durch die Geheime Kriegs-Kanzlei finden wie bei den Per-
sonalbogen statt.
ad IV. Statistik der Armee.
Ueber die Sammlung der statistischen Notizen wird das Nähere vorbehalten.