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Nr. 171.
Bollstreckung der Haftstrafe.
Berlin, den 1. September 1874.
Die Bestimmungen des §. 13 des Militair-Strafvollstreckungs-Regl ts kommen bei Vollstreckung der Haft-
strafe (§. 15.) nur mit der durch den §. 18 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
gegebenen Einschränkung zur Anwendung. Danach besteht die Strafe der Haft nur in einfacher Freiheitsent-
Nehung, eine Verkürzung der Gehalts-Kompetenzen wie bei der Gefängnißstrafe findet daher nicht statt.
Kriegs Minsterium.
v. Kameke.
No. 468. S. A. I. b.
Nr. 172.
Ueberweisung der durch Militairgerichte Verurtheilten an Civil--Strafanstalten.
Berlin, den 3. September 1874.
Die von den Militairgerichten zu Zuchthausstrafe verurtheilten Militairpersonen aus dem Bereiche der 9.,
11. und 12 Division sind fortan behufs der Strafverbüßung einzuliefern:
1) Individuen, deren Strafzeit die Dauer von 2 Jahren nicht erreicht, aus dem Bereiche sowohl der
9., als der 11. und 12. Division in die Strafanstalt zu Ratibor;
2) diejenigen Verurtheilten, welche zur Zeit der Verurtheilung das 28. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
haben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Strafzeit, aus dem Bereiche
der 9. Division: Evangelische in die Strafanstalt zu Görlitz,
"* " 2- Katholische is - - auer,
11. - Evangelische und Katholische in die Strafanstalt Brieg,
- - - - - atibor;
Acht ausstrafe Verurtheilten aus dem Bereiche "
ivision: Evangelische in die Strafanstalt Görlitz,
12.
3) alle übrigen zu
der
2 Katholische -- Jauer,
-11. Evangelische und Katholische in die Strafanstalt Hrritzen,
12. - - - - - rie „
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 9. 9. 74. A- L b.
Nr. 173.
Rekruteneinstellung pro 1874/75.
Berlin, den 10. September 1874.
Unter Bnnabme auf den Passus 6 ad. II. der Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-
Ordre vom 5. Februar cr. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3 sub Nr. 28) besimant das Kriegs-Ministerium,
daß die diesjährige Einstellung der Rekruten für das Garde-Korps und sämmtliche Truppen zu Pferre am
10. November d. J., für alle übrigen Truppen am 12. Dezember stattzufinden hat.
Seitens der Kaiserlichen Admiralität ist der Feelcitien Einstelsungs-Termi für das See Bataillon
und die Sec-Artillerie auf den 1. Oktober cr., für die Matresen= und Werft-Divisionen auf den 1. Februar
1875 festgesetzt worden.
Insofern die Ueberweisung der Marine-Rekruten aus der seemännischen Bevölkerung successive er-
folgt, sind die betreffenden Marinetheile mit bezüglicher Benachrichtigung zu versehen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 4/9 A. I. a.