Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr 
. 124. 
Aunsführungs-Besti mmungen zum Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form 
Zur Ausführung des mit dem 1. Oktober d. J. für den Umfang der Preußischen Monarchie, mit Ausnahme 
des Bezirks des Appellationsgerichtshefes zu Köln und des Gebiets der ehemaligen freien Stadt Frankfurt aM. 
der Eheschließung vom 9. März 1874. 
Berlin, den 11. September 1874. 
1 
in Kraft tretenden Gesetzes Über die eundng des Persenenstandes und die Ferm der Eheschließung 
vom 9. März d. J. (Gesetz-Samml. f. d. Königl. 
reußischen Staaten S. 95/109) wird Folgendes bestimmt: 
I. Zu §. 33. Für aktive Militairpersonen kommen hinsichtlich des Verfahrens, welches bei Einholung 
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einer Königlichen Dispensation vom Aufgebot zu beobachten ist, die zuletzt in der Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 28. Februar 1861 allgemein für die Einreichung, von Gesuchen getroffenen, 
mittelst diesseitigen Erlasses vom 27. März a. ej. bekannt gemachten Vorschriften zur Anwendung. 
Demgemäß dürfen derartige Dispensations-Gesuche, da sie eine rein privative, zum Dienst in 
keiner Beziehung stehende Angelegenheit berührcn, auch von den dauernd oder vorübergehend in 
Aktivität be knolschen Offizieren und anderen Militairpersonen, ebenso wie von allen übrigen Unter- 
thanen, direkt an Allerhöchster Stelle eingereicht werden. 
Dabei ist jevoch die erfolgte vorschriftsmäßige Anzeige an den nächsten (Disziplinar-) Vorgesetzten, 
pu Vermeidung von Rückfragen, Seitens des letzteren dadurch zu konstatiren, daß derselbe das 
etressende Dispensations-Gesuch mit dem Vermerk der Kenntnißnahme versieht. 
zu §8. 39, 40, 41 resp. 15 und 16. 
ei nachstehenden Sterbefällen von Militairpersonen hat die dem Standesbeamten in amtlicher 
Form schriftlich zu machende Anzeige zu erstatten: 
a. hinsichtlich der in Lazarethen Verstorbenen der Chef-Arzt, und wo statt dessen dem Lazarethe 
eine Lazareth-Kommission vorsteht, diese letztere, indem genannte Organe im Sinne des Gesetzes 
(§. 16) als Anstalts-Vorsteher anzusehen sind; 
in Betreff der in Kasernen und ähnlichen Dienstgebäuden, sowie in Bivouaks vorkom- 
menden Fälle der nächste mit Disziplinar-Strafgewalt versehene Vorgesetzte des Verstorbenen, 
da in diesen Fällen regelmäßig die Voraussetzung im zweiten Abfatz des F. 41 zutreffen wird; 
bezüglich der in Bürgerquartieren eintretenden Fälle, insofern die Voraussetzung im zweiten 
Absatz des §. 41 auch hier zutrifft, ebenfalls der nächste mit Disziplinar-Strafgewalt versehene 
Vorgesetzte, eventl. bei außerhalb der Garnison Kommandirten der am Sterbe-Orte etwa vor- 
handene Garnison-Aelteste. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
H 
No. 764. 8. A. I. b. 
Nr. 175. 
Konmandirung von Beschlagschmieden zu den Kriegsschulen. 
Berlin, den 12. September 1874. 
Innerhalb der im Armee-Verordnungsblatt Nr. 30 pro 1871 publizirten Zahl der zu den einzelnen Kriegs- 
zu de Fr 
schulen alfährüch zu kommandirenden Pferdepfleger ist von jetzt ab auch ein 
geschlagschmied zu gestellen. 
iese Kommandirung hat: 
a. für den zum 1. Oktober jed. J. beginnenden Kursus: 
1) der Kriegsschule zu Erfurt Seitens des 12. (Königlich Sächsischen) Armee-Kerps, 
2) - Neiße . 6. Armee-Kerps, 
3) - Engers - 7. - 
4) - -Antklam . 2. - 
5) o - " Metz 2 * 15. “"ê
	        
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