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Nr. 190.
Wegfall der ökonomischen Musterungen bei den Juvalidenhäufern und Inbaliden · Kombagnien.
uf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Bei den Invaliden-Häusern in Berlin und Stolp sowie
bei den Invaliden-Kompagnien kommt die auf Grund der Iunstruction über das Geschäft der ökonomischen
Musterungen bei den Truppen im Frieden abzuhaltende ökenomische Musterung vom 1. Januar 1875 ab in
Wegfall nnd tritt an Stelle derselben eine durch ein Mitglied der Korps= resp. durch den Vorstand einer
Divisions-Intendantur bei Gelegenheit der Lokal= resp. Kassen-Revision abzuhaltende Prüfung der Bekleidungs-
fonde, — und Materialien-Bestände. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu
veranlassen. «
Hannover, den 15. September 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 5. Oktober 1874.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Keuntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
737. 9. D. f. I. B.
Nr. 191.
Behaudlung der Offtzierpferde durch die Nohärzte.
Auf den Mir Hetaltenen Vortrag bestimme Ich, in Ergänzung der durch Meine Ordre vom 15. Januar
d. J. erlassenen Bestimmungen über das Militar-Veterinair-Wesen, daß die Roßärzte die Verpflichtung haben
sollen, außer den Königlichen Dienstpferden auf Verlangen auch diejenigen Offierchiers ihres Truppentheils
gegen Bezahlung in Behandlung zu nehmen, für welche die Besitzer etatsmäßige Rationen beziehen. Die
nämliche Verpflichtung liegt den Nßzeen in Beug auf derartige Pferde nicht regimentirter Offiziere resp.
von Offizieren anderer Truppentheile insoweit ob, als ihre Übrigen dienstlichen Funktionen dies gestatten. Das
Kriegs-Ministerium hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 24. September 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 30. September 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiernnt zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Mintsterium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 572. . 74. A. I. b.
Nr. 192.
Wohnungsgeldzuschuß für Offiziere und Militair-Uerzte bei Kommandos außerhalb der Garnisen.
Berlin, den 7. Oktober 1874.
Zur Begegung von Zweifeln bemerkt das Kriegs-Ministerium mit Bezugnahme auf Passus II 2 der Aus-
führungs-Bestimmungen zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 (A. V. Bl. S. 200), daß Ofsizieren und Mili-
tair-Aerzten bei Kommandos außerhalb der Garnison, welche hinsichtlich ihrer Dauer von vorne herein nicht
begrenzt sind, die aber demnächst den Zeitraum von 6 Monaten überschreiten und in Gemäßheit der Ver-
fügung vom 31. Oktober 1853 ad Nr. 613 10. M. O. D. 2. (Militair-Wochenblatt Nr. 46) einer Ver-
setzung gleich zu achten sind, vom siebenten Monat ab der Wohnungsgeldzuschuß des Kommando--Orts zusteht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 447,9. 74. M. O. D. 3.