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Nr. 205.
Winter-Uebungen des Beurlaubtenstandes pro 1874/75.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß diejenigen Schisffahrt treibenden Mannschaften des
Beurlaubtenstandes der Infanteric und der Jäger r2c., welche gemäß §. 50 pass. 5 der Verordnung vom 5.
September 1867 von den in diesem Jahre bei dem Garde-Korps, 3. und 10. Armee-Korps abgehaltenen
Uebungen des Beurlaubtenstandes befreit geblieben sind, im Januar oder Februar 1875 nach Maß 8 Meiner
Ordres vom 11. Dezember 1873 (pass. 1.) und vom 11. Juni d. J. Behufs Unterweisung im Gebrauch des
Infanterie-Gewehrs resp. der Jäger-Büchse m/71. nachträglich einberufen werden dürfen. Weitere Winter-
Uebungen der dazu verpflichteten Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben pro 1874 /75 nicht stattzufinden.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 28. Oktober 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegsministerium.
Berlin, den 7. November 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 971. 10. 74. A. I. a.
Nr. 206.
Abänderungen der §§. 3 und 11 der Berorduung über die Ergänzung der Offiziere des Kehenden
6 Heeres vom 31. Oktober 1861. zuns
Berlin, den 20. Oktober 1874.
Nochdem in Folge der zwischen den Deutschen Saateregierungen getroffenen Vereinbarungen die Maturi-
tts-Beuguisse aller deutschen Gymnasien vom Michaelis-Termine d. J. ab die geiche Geltung haben, wer-
den mit Allerhöchster Genehmigung die §§. 3 und 11 der Verordnung über die
4 rgänzung der Offiziere
des stehenden Heeres wie folgt modifizirt.
g. 3.
Die wissenschaftliche Qualisikation eines jungen Mannes zum Portepeefähnrich wird entweder durch
den Besitz des vollgültigen Abiturienten-Zeugnisses eines deutschen Gymnasiums, oder einer derjenigen Real-
schulen I. Ordnung, welche durch Publikation im Armee-Verordnungs-Blatt ausdrücklich als zur Ausstellung
eines solchen berechtigt anerkannt sind, nachgewiesen; oder es entscheidet darüber die Ablegung der Portepee-
fähnrich-Prüfung vor der Ober-Militair-Examinations-Kommissi
Um den Andrang unwvorbereiteter junger Leute zur Pertepcefähnrich-Prüfung zu verhüten, ist die
Zulassung zu derselben abhängig von der Beibringung eines von dem betreffenden Lehrer-Kollegium ausge-
stellten Zeugnisses der Reife für die Prima einer der oben erwähnten Gymnasien, oder Rcalschulen. —
Außerdem blten als Primaner-Zeuhgrisse welche zur Ablegung der Portepcefähnrich-Prllfung berech-
tigen, die zu diesem chuf besonders ausgestellten Reifezeugnisse derjenigen Progymnasien und höheren Bürger-
schulen, deren I. Klasse als der Sekunda eines Gymnasiums, oder einer Neusche I. Ordnung gleichstehend
durch Publikation im Armee-Verordnungs-Blatt anerkannt ist.