Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 205. 
Winter-Uebungen des Beurlaubtenstandes pro 1874/75. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß diejenigen Schisffahrt treibenden Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes der Infanteric und der Jäger r2c., welche gemäß §. 50 pass. 5 der Verordnung vom 5. 
September 1867 von den in diesem Jahre bei dem Garde-Korps, 3. und 10. Armee-Korps abgehaltenen 
Uebungen des Beurlaubtenstandes befreit geblieben sind, im Januar oder Februar 1875 nach Maß 8 Meiner 
Ordres vom 11. Dezember 1873 (pass. 1.) und vom 11. Juni d. J. Behufs Unterweisung im Gebrauch des 
Infanterie-Gewehrs resp. der Jäger-Büchse m/71. nachträglich einberufen werden dürfen. Weitere Winter- 
Uebungen der dazu verpflichteten Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben pro 1874 /75 nicht stattzufinden. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 28. Oktober 1874. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegsministerium. 
Berlin, den 7. November 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 971. 10. 74. A. I. a. 
Nr. 206. 
Abänderungen der §§. 3 und 11 der Berorduung über die Ergänzung der Offiziere des Kehenden 
6 Heeres vom 31. Oktober 1861. zuns 
Berlin, den 20. Oktober 1874. 
Nochdem in Folge der zwischen den Deutschen Saateregierungen getroffenen Vereinbarungen die Maturi- 
tts-Beuguisse aller deutschen Gymnasien vom Michaelis-Termine d. J. ab die geiche Geltung haben, wer- 
den mit Allerhöchster Genehmigung die §§. 3 und 11 der Verordnung über die 
4 rgänzung der Offiziere 
des stehenden Heeres wie folgt modifizirt. 
g. 3. 
Die wissenschaftliche Qualisikation eines jungen Mannes zum Portepeefähnrich wird entweder durch 
den Besitz des vollgültigen Abiturienten-Zeugnisses eines deutschen Gymnasiums, oder einer derjenigen Real- 
schulen I. Ordnung, welche durch Publikation im Armee-Verordnungs-Blatt ausdrücklich als zur Ausstellung 
eines solchen berechtigt anerkannt sind, nachgewiesen; oder es entscheidet darüber die Ablegung der Portepee- 
fähnrich-Prüfung vor der Ober-Militair-Examinations-Kommissi 
Um den Andrang unwvorbereiteter junger Leute zur Pertepcefähnrich-Prüfung zu verhüten, ist die 
Zulassung zu derselben abhängig von der Beibringung eines von dem betreffenden Lehrer-Kollegium ausge- 
stellten Zeugnisses der Reife für die Prima einer der oben erwähnten Gymnasien, oder Rcalschulen. — 
Außerdem blten als Primaner-Zeuhgrisse welche zur Ablegung der Portepcefähnrich-Prllfung berech- 
tigen, die zu diesem chuf besonders ausgestellten Reifezeugnisse derjenigen Progymnasien und höheren Bürger- 
schulen, deren I. Klasse als der Sekunda eines Gymnasiums, oder einer Neusche I. Ordnung gleichstehend 
durch Publikation im Armee-Verordnungs-Blatt anerkannt ist.
	        
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