Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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1) Die Ernennung der Zeugsergeanten zu Depot · Vice-Feldwebeln erfolgt bei den Artillerie. Depots 
durch die respectiven Kommandeure der Fuß-Artillerie-Regimenter last. Bataillone), bei den Ge- 
wehrfabriken durch den Inspecteur der Gewehrfabriken, bei den technischen Instituten der Artil- 
lerie nach eingeholter Gene migung der technischen Abtheilung für die Artillerie-Angelegenheiten 
des Kriegs-Ministeriums durch die betreffenden Direktoren, bei der Depot-Verwaltung der Artillerie- 
rüfungs-Komission durch den Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission, bei der Artillerie-Schieß- 
chule durch den Direktor derselben. 
Jede stattgehabte Ernennung eines Zeugsergeanten zum Depot--Vice-Feldwebel ist der 
Abtheilung für die Artillerie-Angelegenheiten des Kriegs-Ministeriums kurz anzuzeigen. 
2) Ueber die erfolgte Ernennung zum Depot-Vice-Feldwebel wird dem Betreffenden eine Bestallung, 
unterschrieben von demjenigen Vorgesetzten, welcher die Ernennung verfügt hat, ausgehändigt. 
3) Die zu Depot-Vice-Feldwebeln ernannten Zeugsergeanten bleiben Untergebene der Beugseihwebel 
derjenigen Behörde (Artillerie--Depot, Gewehrfabrik, Geschütz-Gießerei, Feuerwerks-Laboratorium, 
Artillerie-Werkstatt, Geschoß.Fabrik, Artillerie-Schieß, Schule 2c.), bei welcher sie angestellt find. 
4) Die Offizierdegen sind den Depot-Vice-Feldwebeln in Gemäßheit der befüglichen Bestimmungen des §. 
82 der Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie-Depots leihweise aus disponiblen Artillerie- 
Depot-Beständen zu verabfolgen. Die Gewehrfabriken, technischen Institute der Artillerie, Depot-Ver- 
waltung der Artilleric-Prülungs-Kommission, Artillerie-Schieß-Schule 2c. werden in dieser Beziehung 
an die örtlichen Artillerie-Depots verwiesen. — Reichen die disponiblen Bestände an Offizierdegen zur 
Deckung des Bedarfs bei den Artillerie Depots eines Regiments-Bereichs nicht aus, und sind huch in den 
benachbarten Regiments-Bereichen, worüber die resp. Regiments-(Bataillons-) Kommandos der Fuß- 
Artillerie sich miteinander zu benehmen haben — dergleichen nicht mehr disponibel, so sind die Regiments- 
(resp. Bataillons.) Kommandos der Fuß-Artillerie ermächtigt, die für die Depot-Vice-Feldwebel erforder- 
lichen Offizierdegen beschaffen und die dadurch entstehenden Kosten beim Tit. 51 Pos. 3 des Or- 
dinari# berechnen zu lassen. 
Das silberne Portepee haben die Depot-Vice-Feldwebel sich selbst zu beschaffen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
1119. 1. A. II. a. 
Nr. 15. 
Abinderung der Vorschriften über das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde= und Instituten-Forst- 
beamten-Stellen. — No. 5 pro 1870 A.-B.-Bl. 
Berlin, den 24. Dezember 1873. 
Mit Bezugnahme auf das unterm 8. Jannar d. J. veröffentlichte Regulativ Über Ausbildung Prüfung und 
Anstelluns r die unteren Stellen des Forstdienstes weisen wir die Königliche Regierung daran bin, daß dem. 
zufolge — 
a) an die Stelle der in dem diesseitigen Cirkular Erlasse vom 4. Februar 1870, über die Besetzung 
der Kommnnal= und Instituten-Forststellen, angegebenen Gehaltsbeträge ven 180, 270 und 370 thlr. die Be- 
träge von 220, 330 und 410 thlr. Herreien sind, daß 
b) die Bestimmung unter IIlc des gerachten Erlasses in Wegfall gekommen und daß 
) an die Stelle des Gehaltsbetrages von 120 thr. unter II, 2 u. 3 des qu. Erlasses der Betrag 
von 220 thlr. getreten ist. 
Der Kriegs-Minister. Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern. 
Im Auftrage. Im Auftrage. 
v. Kameke. v. Hagen. Ribbeck. 
Ministerium für die lnschaftiche Angelegenheiten. 
Ina Auftrage 
eyder.
	        
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