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1) Die Ernennung der Zeugsergeanten zu Depot · Vice-Feldwebeln erfolgt bei den Artillerie. Depots
durch die respectiven Kommandeure der Fuß-Artillerie-Regimenter last. Bataillone), bei den Ge-
wehrfabriken durch den Inspecteur der Gewehrfabriken, bei den technischen Instituten der Artil-
lerie nach eingeholter Gene migung der technischen Abtheilung für die Artillerie-Angelegenheiten
des Kriegs-Ministeriums durch die betreffenden Direktoren, bei der Depot-Verwaltung der Artillerie-
rüfungs-Komission durch den Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission, bei der Artillerie-Schieß-
chule durch den Direktor derselben.
Jede stattgehabte Ernennung eines Zeugsergeanten zum Depot--Vice-Feldwebel ist der
Abtheilung für die Artillerie-Angelegenheiten des Kriegs-Ministeriums kurz anzuzeigen.
2) Ueber die erfolgte Ernennung zum Depot-Vice-Feldwebel wird dem Betreffenden eine Bestallung,
unterschrieben von demjenigen Vorgesetzten, welcher die Ernennung verfügt hat, ausgehändigt.
3) Die zu Depot-Vice-Feldwebeln ernannten Zeugsergeanten bleiben Untergebene der Beugseihwebel
derjenigen Behörde (Artillerie--Depot, Gewehrfabrik, Geschütz-Gießerei, Feuerwerks-Laboratorium,
Artillerie-Werkstatt, Geschoß.Fabrik, Artillerie-Schieß, Schule 2c.), bei welcher sie angestellt find.
4) Die Offizierdegen sind den Depot-Vice-Feldwebeln in Gemäßheit der befüglichen Bestimmungen des §.
82 der Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie-Depots leihweise aus disponiblen Artillerie-
Depot-Beständen zu verabfolgen. Die Gewehrfabriken, technischen Institute der Artillerie, Depot-Ver-
waltung der Artilleric-Prülungs-Kommission, Artillerie-Schieß-Schule 2c. werden in dieser Beziehung
an die örtlichen Artillerie-Depots verwiesen. — Reichen die disponiblen Bestände an Offizierdegen zur
Deckung des Bedarfs bei den Artillerie Depots eines Regiments-Bereichs nicht aus, und sind huch in den
benachbarten Regiments-Bereichen, worüber die resp. Regiments-(Bataillons-) Kommandos der Fuß-
Artillerie sich miteinander zu benehmen haben — dergleichen nicht mehr disponibel, so sind die Regiments-
(resp. Bataillons.) Kommandos der Fuß-Artillerie ermächtigt, die für die Depot-Vice-Feldwebel erforder-
lichen Offizierdegen beschaffen und die dadurch entstehenden Kosten beim Tit. 51 Pos. 3 des Or-
dinari# berechnen zu lassen.
Das silberne Portepee haben die Depot-Vice-Feldwebel sich selbst zu beschaffen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
1119. 1. A. II. a.
Nr. 15.
Abinderung der Vorschriften über das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde= und Instituten-Forst-
beamten-Stellen. — No. 5 pro 1870 A.-B.-Bl.
Berlin, den 24. Dezember 1873.
Mit Bezugnahme auf das unterm 8. Jannar d. J. veröffentlichte Regulativ Über Ausbildung Prüfung und
Anstelluns r die unteren Stellen des Forstdienstes weisen wir die Königliche Regierung daran bin, daß dem.
zufolge —
a) an die Stelle der in dem diesseitigen Cirkular Erlasse vom 4. Februar 1870, über die Besetzung
der Kommnnal= und Instituten-Forststellen, angegebenen Gehaltsbeträge ven 180, 270 und 370 thlr. die Be-
träge von 220, 330 und 410 thlr. Herreien sind, daß
b) die Bestimmung unter IIlc des gerachten Erlasses in Wegfall gekommen und daß
) an die Stelle des Gehaltsbetrages von 120 thr. unter II, 2 u. 3 des qu. Erlasses der Betrag
von 220 thlr. getreten ist.
Der Kriegs-Minister. Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern.
Im Auftrage. Im Auftrage.
v. Kameke. v. Hagen. Ribbeck.
Ministerium für die lnschaftiche Angelegenheiten.
Ina Auftrage
eyder.