Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Anderem auch dahin Anordnung getroffen, daß vom nächsten Jahre ab alle Zahlungs-Anweisungen auf Mark 
und Pfennige zu lauten haben. 
In Folge einer, von dem Reichskanzler-Amte an die sämmtlichen Reichs-Central-Behörden gerich- 
teten Anregung wird diese Anordnung hierdurch dahin arcgänt, daß in den, in der Zeit vom 1. Januar 1875 
bis zum Final-Abschlusse des Rechnungs-Jahres 1874 zu erlassenden Anweisungen, soweit sich diese auf den 
Lauebalt für 1874 beziehen, die zu zahlenden resp. einzuziehenden Beträge sonahl nach der Thaler= resp. 
Gulden-Währung, als auch nach der Reichsmark-Währung anzugeben sind. — 
Da in Elsaß-Lothringen die Reichsmarkrechnung 4% das Publikum erst dann verbindlich werden 
wird, wenn daselbst ras Münzeeset in Kraft getreten und auf Grund desselben diese Rechnung eingeführt ist, 
so bleibt dort einstweilen die Rechnung nach Franken oder Thalern für den Geldverkehr mit dem Publikum 
die gesetzliche. Es würde daher nicht zulässig sein, Geldwerth-Bezeichnungen deshalb zurüchuweisen, weil 
dieselben auf Thalerwährung und nicht auf Matwätrung lauten. 
Krlegs-Ministerium. 
*ê v. Kameke. 
459/10. M. O. D. 1. 
Nr. 210. 
Borkehrungen zur Begegnung von Geschäfts-Erschwerungen, welche sich aus der Durchführung der 
- ges Minwesorm für die öffentlichen Kassen ergeben. 6 
Berlin, den 26. Oktober 1874. 
Un den, aus der Durchführung der Münzreform für sämmtliche öffentliche Kassen in Deutschland unver- 
kennbar hervorgehenden Geschäfts-Erschwerungen durch Einrichtungen zu begegnen, welche den Ueberblick und 
die Handhabung der Kassenbestände erleichtern, hat das Reichskanzler-Amt in dem nachfolgenden Schreiben 
an die Bundes-Regierungen vom 17. Okteber d. J. verschiedene, auf ein einheitliches Verfahren bei der 
Verpackung der Rei zmünen abzielende Vorschläge erörtet, welche hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß 
gebracht werden, daß dieselben von sämmtlichen Kassen im Ressort der Militair-Verwaltung zur Richtschnur 
zu nehmen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
o. 459/10. M. O. D. 1. 
Berlin, den 17. Oktober 1874. 
Die Durchführung der Münzreform hat für sämmtliche öffentliche Kassen in Deutschland unverkenn- 
bar eine sehr erhebliche Geschäftsbelastung zur Folge. Dieselbe wird sich namentlich in der nächsten Zeit fühl- 
bar machen, wo der Uebergang von der bonr. ochrng zur Markrechnung in dem größten Theile des Bun- 
desgebiels es bedingt, daß die Kassen mit Beständen zu wirthschaften haben, welche 6c aus noch kursfähigen 
Landesmünzen der verschicdenen bisherigen Währungen, aus neuen Reichsmünzen und aus dem Verkehr zu 
entziehenden Landesmünzen, also aus ciner Fülle von Sorten zusammensetzen, wie sie im hergebrachten Ge- 
schäftsbetrieb nicht vorkommen. 
Es dürfte daher im allseitigen Interesse liegen, den entstehenden Geschäftserschwerungen bei den 
ösfentlichen Kassen durch Einrichtungen zu begegnen, welche den Ueberblick und die Handhabung der Kassen- 
bestände erleichtern. 
In dieser Beziehung würde es von nicht zu unterschätzendem Vortheil sein, wenn bei sämmtlichen 
öffentlichen Kassen im Bundesgebiete die Formirung det jetzt in größerer Masse in ihre Bestände übergehen- 
den neuen Reichsmünzen zu Beuteln und Nollen (Düten) in übereinstimmender Weise erfolgte. Auch würde 
Werth darauf zu legen sein, daß diese Laebereistimmung gleich von vornherein herbeigeführt würde, da die 
einzelnen Kassenbeutel und Rollen oft längere Zeit uneröffnct von einer Kasse zur andern wandern. In den 
 
	        
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