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des einheitliches Verfahren bezüglich der Verpackung der Reichsmünzen bei den dortigen Landeskassen, sowie
bei den Kassen der der Staatsverwaltung unterstellten Institute herbeiführen zu wollen.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
An sämmtliche Bundes-Regierungen mit Ausnahme von Preußen.
R. K. A. No. 7488. A.
Nr. 211.
Bezeichnung derjenigen Fälle, in welchen die Offiziere aller Waffen von der bisher bestandenen Ver-
ctung, bei answärtigen Kommandos die gleichzeitig kommandirten, mit Transportmitteln ausge-
rüsteten oder auf der Eisenbahn u. s. w. befirderten. Mannschaften zu begleiten, entbunden werden
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"v Berlin, den 28. Oktober 1874.
Mit Bezugnahme auf den Passus 4. der kriegsministeriellen Verfügung vom 1. März 1849 (Militair-Wochen-
blatt Nr. 10), demgemäß in den Fällen, in welchen bei auswärtigen Kommandos die Mannschaft desselben
mit Transport-Mitteln versehen ist oder auf der Eisenbahn u. s. w. fortgeschafft wird, die Offiziere bei der
Mannschaft zu verbleiben haben, bestimmt das Kriegs-Ministerium, dat im Allgemeinen bei Kommandos
von 20 Mann resp. Pferden und darunter der betreffende Offizier von der Verpflichtung zur Begleitung der
gleicheitig kommandirten Mannschaften zu entbinden ist.
em Ermessen der Königlichen General-Kommandos bleibt es jedoch anheimgegeben, in jedem kon-
kreten Falle, mit Rücksicht auf Wceen und Zweck des Kommandos, von dieser grundsätzlichen Befreiung eventl.
eine Ausnahme eintreten zu lassen und den betreffenden Offizier zur Begleitung des Kommandos anzuweisen.
Zu den Kommandos, bei welchen der Offlzier für ewöhnlich von der persönlichen Begleitung der
Mannschaften, unter Gewährung der reglementsmäßigen Fe-ompeten en, entbunden ist, sind außer den
Kommandos zu den Unteroffizier-Schulen, zu den Gewehr-Fabriken, zur Militair-Schießschule, zum Militair-
Reit-Institut, zur Central-Turn-Anstalt, zur Erlernung des Feldpionier- sowie des Eisenbahn-Zerstörungs-
Dienstes und zu den Krankenträger-Uebungen auch die Kemmandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon, und zwar
ür die Reise von der Garnison bis zu dem für das Armee-Korps bestimmten Sammelpunkt und für die
Rückreise nach Ablauf des Kommandos nach der Garnison, zu den Rekruten und Reservisten- Transporten,
und zwar für die Reise zum Sammelplatz resp. nach Auflösung der Transporte für die Rückreise nach der
Garnison, zur Uebernahme von Remonten für die Reise nach dem Empfangs-Orte, sowie zu Pulver= und
Munitiens-Transporten für die Reise zur Empfangsstelle resp. für die Rückreise zu rechnen.
Die Bestimmung des Passus 4 des vorallegirten Erlasses vom 1. März 1849 ist bei den im Offi=
siernange stehenden Militairärzten nur in denjenigen Fällen in Anwendung zu bringen, in welchen das
ommando von einem Offiziere begleitet resp. geführt wird.
iegs-Ministerium.
v. Kameke.
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No. 568/7 M. O. D. 3.
Nr. 212.
Auflösung des Artillerie-Depots zu Cosel.
Berlin, den 7. November 1874.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst zu befehlen geruht, daß das Artillerie-Depet
zu Cosel Ende dieses Jahres als selbstständiges Depot aufzulösen und in ein Filiale des Artillerie-Depets
zu Neiße umzuwandeln ist.
Es wird dies mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die zur Zeit beim Artillerie=
Depot zu Cosel lagernden Angmentations-Waffen und die Feld-Chargirung für die betreffenden Truppen auch