Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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ferner in Cosel verwaltet werden. Auch wird durch die beregte Maßregel in Bezug auf den künftigen Empfang 
der Augmentations-Waffen und der Feld--Chargirung, sowie der Uebungs-Munition nichts geändert. Es 
wird vielmehr denjenigen Truppen, welche bisher ihren viesfälligen Bedarf ans dem Artillerie-Depot zu Cosel 
t empfangen hatten, derselbe auch künftig am genannten Orte verabreicht werden; nur sind die bezüglichen 
nweisungen resp. Requisitionen vom 1. Januar 1875 ab an das Artillerie-Depot zu Neiße zu richten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 975. 10. 74. A. II. a. 
Nr. 213. 
Aufstellung und Einsendung der Personal-Bogen von einzelnen Kategorien der Mitglieder des 
Sanitäts-Korps. 
Berlin, den 10. November 1874. 
Mit Bezug auf die diesseitige Verfügung vom 3. Febrnar d. J. — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2 — 
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wird Folgendes bestimmt: 
1. ad II. 2. Bei Pensienirungen von Sanitäts-Offizieren sind die Personal-Bogen der Truppen 2c. 
den diesfälligen Gesuchslisten beizufügen und haben demgemäß für diejenigen des aktiven Dienst- 
standes von den Truppen-Kommandeuren gleichzeitig mit den in der Verfügung des Allgemeinen 
Kriegs-Departements vom 30. September 1868 gedachten Schriftstücken und für diejenigen ves 
Benrlaubtenstandes Seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos mit den Gesuchslisten an den Kerps- 
Generalarzt zu gelangen. * 
ad alinea 1. und 2. Die Personal-Bogen aller zur Beförderung zu Assistenz-Aerzten 2. 
Klasse vorzuschlagenden Unterärzte, sowohl des aktiven Dienst= wie des Beurlaubtenstandes, sind 
von denjenigen Truppentheilen 2c. resp. Landwehr-Bezirks-Kommandos außzustellen, denen dieselben 
angehören resp. überwiesen worden sind, werden demnächst von diesen durch den betreffenden Di- 
visions-Arzt requirirt und gleichzeitig mit den Beförderungs-Vorschlägen weiter gereicht, woran 
dieselben Seitens des Genekal-Erakhangtes der Armee igesammelt der Geheimen Kriegs-Kanzlei 
zu Übersenden sind. 
Die Mittheilung der Akten-Nummern erfolgt Seitens des General-Stabs-Arztes der Armee 
an die Korps-General-Aerzte und weiter durch die Divisions-Aerzte an die betreffenden Truppen- 
S 
theile. . 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 103. 10. 74. M. M. A. 
Nr. 2 
214. 
Militairdiensipflicht der im Jahre 1872 Behufs Erpäazun der Truppentheile der ehemallgen Okkupa- 
tions--Armee vorzeitig eingestellten Mannschaften. 
Berlin, den 11. November 1874. 
Die Festsetzung des Pass. 5 der Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 3. April 
1873 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10 pro 1873) hat zu Zweifeln Veranlassung gegeben, in welcher Weise 
die Militair-Dienstpflicht der im Jahre 1872 behufs Ergänzung der Truppentheile der ehemaligen Okkupations- 
Armee zu dreifährigem Dienst vorzeitig eingestellten Mannschaften zu berechnen sei. 
Die aktive Dienstzeit wird laut §. 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. November 1867 in dem vorlie- 
genden Falle nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt berechnet. 
Der Uebertritt zur Reserve sinde mithin, da die in Rede Lehenden Mannschaften zu dreijährigem 
Dienst ausgehoben, am 1. Mai, 1. Juli, 1. August bez. 1. September 1875 statt. 
Onsofer am allgemeinen Entlassungstermine dieses Jahres — den Festsetzungen des Passus 2 der 
Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 5. Februar 1874 (Armee-Verordnungs--Blatt 
Nr. 3 pro 1874) entsprechend — eine größere Zahl dieser Mannschaften aus dem aktiven Dienst entlassen
	        
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