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Ist das Vorhandensein des Rotzes oder des Rotzverdachtes festgestellt, so hat das General-Kommando
das Kommando, nachdem die rotzverdächtigen Pferde getödtet sind (§. 4) mittelst Eisenbahn nach der Gar-
Hi zu imstradiren, und wegen Desinfektion der Ställe, der Eisenbahn-Wagen 2c. das Erforderliche zu ver-
anlassen.
§. 9.
Im mobilen Zustande.
Im mobilen Zustande ist jeder Offizier als Führer einer mobilen Eskadron, Batterie, Kolonne oder
eines selbstständigen Kemmandeos, sowie jeder Kommandeur einer Ersatz-Eskadron, sobald sie detachirt sind,
berechtigt die in dieser Instrnktion den Regiments-beziehungsweise Bataillons-K dn vorbehaltenen Rechte
auszuüben. Im Uebrigen sind auch dann die Vorschriften dieser Instruktion zu beachten, soweit es die Ver-
hältnisse irgend gestatten. Insbesondere werden noch die vorgenannten Offiziere, sowie jeder Führer eines
selbstständigen Kommandos verpflichtet, beim Verlassen einer Ortschaft, dic von seinen Truppen belegt war,
diejenigen Lokalitäten, in denen rotzkranke oder rotzverdächtige Pferde gestanden haben, dadurch 8 kennzeich-
nen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle in nicht leicht zerstörbarer Weise das Wort „Rotz“ ange-
schrieben wird.
F. 10.
Ofsizier-Pferde.
Die Offiziere können nicht verpflichtet werden, Itre eigenen Pferde den Vorschriften vieser Instruk-
tion zu unterwerfen. Dieselben haben lediglich die zur Verhütung und Verbreitung des Rotzes bestehenden
landespolizeilichen Vorschriften zu befolgen. Da jedoch, als im eigenen Interesse der Offiziere liegend, ange-
nommen werden muß, daß dieselben sich freiwillg den Anordnungen unterwerfen werden, welche diese In-
struktion auf rotzverdächtige Pferde der Truppen in Anwendung bringt, so wird bestimmt, daß, wo jene
Voraussetzung zutrifft, und das Interesse des Truppentheils es erheisch ein nach dem Gutachten der Kom-
mission rotzkrankes eigenes Pferd eines Offizicrs zu tödten, der Tödtung eine Taxe jenes Pferdes vorauszu-
Pen hat. — Ergiebt die Sektion demnächst, daß das getödtete Pferd nicht rotzkrank gewesen ist, so kann die
ergüng des Taxwerthes beim Kriegsministerium beantragt werden.
ic Roßärzte sind verpflichtet, die etwa nöthig werdende Untersuchung und Beobachtung von Offi-
jierbferden auch im Frieden unentgeldlich zu Üübernehmen, sobald solche wegen Verdachts von ansteckenden Krank-
heiten angeordnet wird. Für den Krieg siehe Kriegs-Geld-Verpfl X t 8. 147.
8. 11.
Verkauf.
Pferde, welche abgesondert sind, aber welche unter Beobachtung stehen (§. 4), dürfen nicht verkauft
werden. — Befinden sich unter diesen Pferden solche, welche inzwischen überzählig werden und zur Ausran-
#irung bestimmt sind, so sind dieselben so lange über den Etat zu verpflegen, bis sie zum Verkauf gelangen. —
Wird für einige derselben ein so geringer Kaufpreis erzielt, daß sie als unwerth des noch auf sie zu verwen-
denden Futters crachtet werden, so ist dem General-Kommando Meldung zu machen, welches zemät S. 4. A.
deren Tödtung verfügen kann. . 14
I- 12.
Desinfektion im Allgemeinen.
Wird ein Pferd rotzkrank befunden, so ist der bisherige Stand desselben Jaf ort & desinficiren
Mit sämmtlichen Gegenständen, — Stallntensilien, Putzzeug, Bekleidung, Ausrüstung, Reitzeug, Geschirr, Fahr-
zeuge 2c., welche mit einem solchen Pferde in Berührung gekommen sind, muß sogleich nach den Festsetzun.
gen des §. 13 verfahren werden.
Ob, wann und in welchem' Umfange die Desinficirung der Stände o peer dächtiger Pferde und
der mit ihnen in Berilhrung gekommenen Gegenstände Letimsstoon hat, entscheidet der Regiments bezieh.
Bataillons = Kommandeur.
Die Desinfektion militair-fislalischer Ställe und sonstiger militair,fiskalischer Baulichkeiten geschieht
unter Zuziehung eines Neßarztes durch die Garnisen-Verwaltungen oder durch die mit Verwaltung jener
Baulichkeiten Beauftragten. Privatställc, in denen rotzkranke Militair-Pferde gestanden haben, sind nur dann
wieder zu beziehen, wenn die Desinfektion derselben unter Aufsicht des Garnisen-Kommandos diesen Festsetzun-
gen gemäß stattgefunden hat.
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