mittelst welcher die Reinigung und größere Dauerfähigkeit von Lederzeug-Stücken 2c. erzielt werden kann.
Es sind dies:
1) Die Degras-Lederschmieren zum Brüniren neuer nat urelbrauner Geschirre und zur Conservirung brau-
ner Geschirr-Stücke,
2) Die Oel-Politur zum Lackiren und Geschmeidigmachen brauner Lederzeuge,
3) Das Juchten-Roth und
4) Die Juchten-Tinctur zum Reinigen und zur Conservirung gebrauchter Gewehrriemen und Visirkappen.
Nach den eingegangenen Berichten verschiedener Truppentheile haben die Versuche mit den qu. Prä-
paraten bei richtiger Anwendung des vorgeschriebenen Verfahrens und sofern die demselben unterworfenen
Lederzeuge nicht bereits zu alt und schadhaft waren, günstige Resultate ergeben.
Die Truppen werden daher im Interesse ihrer Oekonomie auf die qu. Präparate, welche nebst Ge-
brauchs- Anweisungen von dem Dr. Brücher direct zu beziehen sind, hierdurch aufmerksam gemacht.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oeconomie-Departement.
v. Karczewski. v. Eskens.
No. 5. 12. M. O. D. 3.
Nr. 19.
Jahlung und Liquidirung der Reisekosten für die kostenfreien Urlanbsreisen der Füftliere der Unter-
offizierschulen.
Berlin, den 20. Januar 1874.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10 Oktober 1873, betresfend die Bewilligung kosten-
keier Urlaubsreisen und Gewährung der Löhnung an beurlaubte Füsiliere der Unteroffizierschulen (Armee-
erordnungs-Blatt No. 25) wird hinsichtlich der Zahlung und Liquidirung der Reisekosten für diese Reisen
Nachstehenres bestimmt:
Die Eisenbahnfahrkosten sind ebenso wie die Postfuhr, 2c. Kosten baar zu bezahlen, mithin Regquisitions-
Sceine, für die Eisenbahnteuren nicht auszustellen. Die Beförderung auf den letzteren erfolgt auf Grund der
Urlaubspässe.
Die Vergütigung beträgt:
pro Meile Eisenbahn 1 sgr. 6 pf.,
pro Meile Landweg 6 sgr .,
in welchen Sätzen eine Entschädigung von 6 pf. für Nebenkosten mitenthalten ist.
Bei Berechnung der Reise-Kompetenz sind 2 mal 10 Meilen, und zwar 10 Meilen von der Entfer-
nung der Hinreise und 10 Meilen von der Entfernung der Rückreise als solche in Abzug zu bringen, die der
beurlaubte Füsilier auf eigene Kesten zurückzulegen hat. Ist die Urlaubsreise theils per Eisenbahn, theils per
Landweg zurückzulegen, so sind die anzurechnenden 20 Meilen zunächst auf die isenbahn-Entfernung und nur
mit dem etwa verbleibenden un auf die Lanrweg-Entfernung in Anrechnung zu bringen.
Das Schema zur Reisekosten-Liquidation ist auch für die in Rede sehein Kosten Seitens der Unter-
offizierschulen zu benutzen, wobei die Reisekompetenzen der zu gleicher Zeit beurlaubt gewesenen Füsiliere in
einer Liquiration nachgewiesen werden dürfen.
Kriegs-Ministerium: Militair-Oekonomie-Departement.
kens.
v. Karczewski. v. Es
No. 7/1. 74. M. O. p. 3.
Nr. 20.
Gebr#uch der reglementsmäßlgen pbrris bei Versendung von Frachtsütern auf den Eisen-
ahnen.
Berlin, den 23. Januar 1874.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei Versendung von Gütern, welche mittelst eines dem Nazufft.
tionsscheine beizufügenden Frachtbriefes aufgegeben werden, die stricte Anwendung des im §. 7 des Regle-