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nants hat fortan die Bezeichnung „Prüfungs-Kommission für Hauptleute und Premier-Lieutenants der Artil-
lerie" zu führen. Für die Artillerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes verbleibt es Betreffs der Ablegung
des Hauptmanns-Examens bei den bisherigen Bestimmungen.
Berlin, den 12. November 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 28. November 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armce gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 449/11. 74. Ala.
Nr. 223.
Auflösung der Kommandanturen der eingegangenen Festungen Minden, Erfurt, Wittenberg, Cosel und
randenz.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Kommandanturen der eingegangenen Festungen
Minden, Erfurt, Wittenberg, Cosel und Graudenz mit dem Schlusse dieses Jahres aufzulösen sind, und daß
demgemäß mit dem gleichen Zeitpunkte die Stellen der Kommandanten, der Platzmajore, der Garnison-Aerzte,
der Garnison-Geistlichen und Küster — soweit solche entbehrlich sind — und der Garnison-Auditeure für die
geenanmern Festungen eingehen. Die zu Erfurt, Wittenberg, Minden und Graudenz befindlichen Festungs-
efängnisse, sowie die zu Cosel befindliche Arbeiter-Abtheilung werden von dem gedachten Zeitpunkte der
Auflösung der Kommandanturen ab den Regiments-Kommandeuren derjenigen Truppentheile, welchen sie
in ökonomischer Beziehung attachirt sind, mit der Maßgabe unterstellt, daß die betreffenden Regiments-Kom-
mandeure nicht nur über die Militair-Gefangenen, Arbeitssoldaten und über das zur Aufsicht kommandirte
Personal die niedere Gerichtsbarkeit, sowie die Disciplinarstrafgewalt eines Regiments-Kommandeurs auszu-
üben, sondern auch alle diejenigen disciplinären und sonstigen Befugnisse und Funktionen wwahrlunehmen
haben, welche in Ansehung der Festungs-Gefängnisse und der Arbeiter-Abtheilungen durch die betreffenden
reglementarischen Vorschriften den Kommandanturen übertragen sind. Das Kriegs-Ministerium hat das zur
Ausführung dieser Meiner Ordre Erforderliche zu veranlassen und ermächtige Ich dasselbe zugleich, diejeni-
gen Modifikationen der Verwaltungsvorschriften des Militair-Strafvollstreckungs-Regl ts zu verfügen,
welche in Folge des Eingehens der vorgenannten Kommandanturen sich in Beziehung auf die erwähnten
Festungsgefängnisse etwa als nothwendig oder zweckmäßig noch herausstellen sollten.
Berlin, den 26.-November 1874.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 9. Dezember 1874.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee
gebracht, daß die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen den unmittelbar betheiligten Behör-
den 2c. besonders zugehen werden.
An das Kriegs-Ministerium.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 962,11. 74. A. I. a.
Nr. 224.
Die Heranzlehung der Auditeure zu den Verdings-Terminen der Artillerle-Depots 2c. betreffend.
Berlin, den 23. November 1874.
Die Bestimmung im §. 9 der Instruktion über das Verfahren beim Ankauf von Rehmaterialien und son-
stigen Sachen und bei Verdingung von Lieferungen und Leistungen in den Königlichen Artillerie-Depots, den