Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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3) Vorstellungen wegen Nichteinberufung oder Gesuche um sofortige Einberufung vor den anberaumten 
Gestellungsterminen sind unberücksichtigt zu lassen. 
4) Diejenigen Freiwilligen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Vollzähligkeit nicht an- 
genommen werden konnten, dürfen hoffen, bei entstehenden Vakanzen, anderenfalls im nächsten Jahre 
eingestellt zu werden, vorausgesetzt, daß sie dann noch allen Annahme-Bedingungen genügen. 
F. Benachrichtigung des Landraths über die erfolgte Einstellung. 
Die Löschung der Schiffsjungen in den örtlichen Stammrollen rc., sowie ihre Anrechnung als Frei- 
willige bei der im S. 17 der Militair-Ersatz= Instruktion gedachten Repartition des Ersatz-Bedarfs erfolgt erst, 
wenn die Vereidigung und hiermit die definitive Einstellung in das Personal der Marine stattgefunden hat. 
Hiervon hat die Schiffsjungen-Abtheilung den Landrath des Domizils zu benachrichtigen. 
G. Vorschriften über die Entlassungen aus der Schiffs jungen-Abtheilung. 
1) Die Emlassung der Schiffsjungen wird durch das Marine-Stations. Kommando verfügt. Die Schiffs- 
jungen-Abtheilung benachrichtigt die heimathliche Ortsbehörde von der geschehenen #. verentle undg. 
2) Schiffsjungen, welche sich eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens schuldig machen und der Cidvil- 
gerichts. Behörde zWu wi werden müssen, werden aus der Schiffsjungen-Abtheilung entfernt und 
mit * moglichst vollständigen Thatbestande der Gerichtsbehörde zur Unterfuchung uͤnd Bestrafung 
überwiesen. 
Berlin, den 16. September 1874. 
Der Chef der Admiralität. 
v. Stosch. 
. Berlin, den 30. November 1874. 
Vorstebende Nachrichten werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hartmann. " v. Goßler. 
No. 1004. 11. 74. A. I. a. 
Nr. 234. 
Beschaffung von Dienststempeln für die Divisions-Aerzte. 
Berlin, den 4. Dezember 1874. 
Den Divisions-Aerzten sind Dienststempel bewilligt worden. Die Beschaffung derselben hat durch die mit 
Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktienen beauftragten Ober-Stabs-Aerzte zu erfolgen und sind die 
entstehenden Aesen von den Intendanturen auf den Etatstitel 20 anzuweisen. 
Wegen der Form resp. Umschrift 2c. der qu. Stempel wird auf die Vemerkunzen 7 und 8 zur Bei- 
lage 9 des Regtenen" über die Geldverkflegung der Truppen im Fricden und die kriegsministerielle Ver- 
sfügung vom 23. Oktober 1862 (Milit. W.-Bl. Seite 300) verwiesen. — 
Dienstsiegel sind für die Divisions-Aerzte nicht erforderlich. çn 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung. 
Grimm. Lommer. 
No. 93. 10. 74. M. M. A. 
. 235. 
Seemannsämter und die denselben vorgesetzten Landesbehörden. 
Berlin, den 30. November 1874. 
Auf Grund einer Bekanntmachung des Reichskanzler-Amtes vom 15. v. Mts. (Nr. 43 des Central-Blattes 
für das Deutsche Reich pro 1874 unter Nr. 5) wird nachstehendes Verzeichniß der in den Bundesstaaten fun- 
pikenen Seemannsämter und der denselben vorgesetzten Landesbehörden hiermit zur Kenntniß der Armee 
gebracht.
	        
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