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3) Vorstellungen wegen Nichteinberufung oder Gesuche um sofortige Einberufung vor den anberaumten
Gestellungsterminen sind unberücksichtigt zu lassen.
4) Diejenigen Freiwilligen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Vollzähligkeit nicht an-
genommen werden konnten, dürfen hoffen, bei entstehenden Vakanzen, anderenfalls im nächsten Jahre
eingestellt zu werden, vorausgesetzt, daß sie dann noch allen Annahme-Bedingungen genügen.
F. Benachrichtigung des Landraths über die erfolgte Einstellung.
Die Löschung der Schiffsjungen in den örtlichen Stammrollen rc., sowie ihre Anrechnung als Frei-
willige bei der im S. 17 der Militair-Ersatz= Instruktion gedachten Repartition des Ersatz-Bedarfs erfolgt erst,
wenn die Vereidigung und hiermit die definitive Einstellung in das Personal der Marine stattgefunden hat.
Hiervon hat die Schiffsjungen-Abtheilung den Landrath des Domizils zu benachrichtigen.
G. Vorschriften über die Entlassungen aus der Schiffs jungen-Abtheilung.
1) Die Emlassung der Schiffsjungen wird durch das Marine-Stations. Kommando verfügt. Die Schiffs-
jungen-Abtheilung benachrichtigt die heimathliche Ortsbehörde von der geschehenen #. verentle undg.
2) Schiffsjungen, welche sich eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens schuldig machen und der Cidvil-
gerichts. Behörde zWu wi werden müssen, werden aus der Schiffsjungen-Abtheilung entfernt und
mit * moglichst vollständigen Thatbestande der Gerichtsbehörde zur Unterfuchung uͤnd Bestrafung
überwiesen.
Berlin, den 16. September 1874.
Der Chef der Admiralität.
v. Stosch.
. Berlin, den 30. November 1874.
Vorstebende Nachrichten werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Hartmann. " v. Goßler.
No. 1004. 11. 74. A. I. a.
Nr. 234.
Beschaffung von Dienststempeln für die Divisions-Aerzte.
Berlin, den 4. Dezember 1874.
Den Divisions-Aerzten sind Dienststempel bewilligt worden. Die Beschaffung derselben hat durch die mit
Wahrnehmung der divisionsärztlichen Funktienen beauftragten Ober-Stabs-Aerzte zu erfolgen und sind die
entstehenden Aesen von den Intendanturen auf den Etatstitel 20 anzuweisen.
Wegen der Form resp. Umschrift 2c. der qu. Stempel wird auf die Vemerkunzen 7 und 8 zur Bei-
lage 9 des Regtenen" über die Geldverkflegung der Truppen im Fricden und die kriegsministerielle Ver-
sfügung vom 23. Oktober 1862 (Milit. W.-Bl. Seite 300) verwiesen. —
Dienstsiegel sind für die Divisions-Aerzte nicht erforderlich. çn
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung.
Grimm. Lommer.
No. 93. 10. 74. M. M. A.
. 235.
Seemannsämter und die denselben vorgesetzten Landesbehörden.
Berlin, den 30. November 1874.
Auf Grund einer Bekanntmachung des Reichskanzler-Amtes vom 15. v. Mts. (Nr. 43 des Central-Blattes
für das Deutsche Reich pro 1874 unter Nr. 5) wird nachstehendes Verzeichniß der in den Bundesstaaten fun-
pikenen Seemannsämter und der denselben vorgesetzten Landesbehörden hiermit zur Kenntniß der Armee
gebracht.