Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

— 254 — 
Berlin, den 21. Dezember 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiernurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
Feracht. daß den Königlichen General-Kommandos die für ihre Proben. Sammlungen und für die betreffenden 
ruppentheile erforderlichen Probe-Cxemplare des Leibriemens mit verschiebbarer Säbeltasche nach erfolgter 
Anfertigung werden übersendet werden. 
Darüber, ob die qu. neue Probe auch bei der Artillerie, den Pionieren und bei den Fuß-Mann- 
schaften der Train-Bataillone einzuführen ist, bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Kriegs-Ministerium. 
"„ v. Kameke. 
No. 495/12. M. O. D. 3. 
  
Nr. 243. 
Uebungen des Beurlaubtenstandes im Jahre 1875. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Bezug auf die Uebungen des Beurlaubtenstandes pro 1875: 
1) Bei der Infanterie, den Jägern und Schützen werden die zur Disposition der Truppen beurlaubten 
beziehungsweise der Reserve angehörenden übungspflichtigen Mannschaften, welche mit dem Gewehr 
(der Büchse) M/71. noch nicht ausgebildet sind, zum Zwecke dieser Ausbildung auf die Dauer von 
12 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt im Allgemeinen zu Truppentheilen dersenigen Armee- 
Korps, in deren Bezirken die Betreffenden kontrolirt werden. Der Zeitpunkt der Uebungen 6a in 
der ersten Hälfte des Jahres unter besonderer Rücksichtnahme eoßt die ländlichen Arbeiten zu wählen. 
2) Bei den übrigen Waffengattungen werden Reserven nur in dem Maße eingezogen, als Manquements 
durch die zur Disposition Beurlaubten nicht gedeckt werden können. 
3) Zur Disposition Beurlaubte, welche nach passus 1 geübt haben, sind unter gewöhnlichen Friedens= 
erhältnissen im Jahre 1875 nicht wieder einzuziehen. Etwaige, hiernach nicht zu deckende Man- 
quements werden offen gelassen. 
4) Reserve-Offiziere aller Waffengattungen üben innerhalb der bestimmungsmäßigen Grenzen insoweit, 
als es zu ihrer dienstlichen Ausbildung für erforderlich erachtet wird. 
5) Uebungen der Landwehr finden nicht statt. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach alles Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 24. Dezember 1874. 
Wilhelm. 
An das Kriegs= Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 27. Dezember 1874. 
Unter Hezugnahme auf vorstehende Allerhöchste Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
ad 1. a. Reserven des Jäger-Korps, welche einem älteren als dem Labranze 1868 angehören, sowie 
diezals-Erankenträger ausgebildeten und als solche im Kriegsfalle zu verwendenden Mannschaften werden nicht 
einberufen. 
Die der 2. Klasse des Soldatenstandes angehörenden Mannschaften der Garde bleiben gleichfalls von 
der Uebung ausgeschlossen. 
Im Uebrigen findet hinsichtlich einer Zurückstellung Uebungspflichtiger §. 53 der Verordnung vom 
5. September 1867 Anwendung. 
b. Die zur Deckung Haterer Manquements voraussichtlich erforderliche Zahl der zur Disposition 
Beurlaubten darf von den Uebungen zurückgestellt werden. 
e. Mannschaften der Garde üben bei Truppentheilen der Garde, Linien-Jäger der Bezirke des 14. 
und 15. Armee-Korps bei dem Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8. # 
Zur Disposition Beurlaubte und Reseren der Herzoglich Braunschweigischen Infanterie — erstere, 
soweit sie im Bezirk des 10. Armee-Korps kontrolirt werden — sind in besondere, dem 4. Magdeburgischen 
Infanterie-Regiment Nr. 67 zu attachirende arhemente zusammenzuziehen. Offiziere und mierosüpeer= 
für diese Detachements stellt das Herhoglich Braunschweigische Infanterie-Regiment 8 92, — wenn Aus- 
hilfe hierin erforderlich, das 10. Armee-Korps. Das soeben bezeichnete Regiment hat Bekleidungs= und Aus- 
rüstungs-Stücke nach den Uebungs-Orten zu entsenden, während die erforderlichen Waffen aus den Augmen- 
tations-Beständen des 4. Magdeburgischen Infanterie-Regiments Nr. 67 verabfolgt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.