Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Nr. 21. 
Nachweisungen der wehen Nichtgestellung dor die Departements (Marine) Ersatz-Kommission beziehungs- 
weise wegen unerlaubter Auswanderung bestraften Individuen. 
Berlin, ven 1. Februar **5bv 
. .. . .M.32I.11.A.L 
E- hat sich die Nothwendigkeit herausgestellt, in den durch Erlaß vom 16. Nov. 1869 HHA### 
angeordneten zum 15. März jeden Jahres an den Kriegs-Minister einzureichenden Nachweisungen der vom 
1. Januar 1868 bis zum 1. Januar des betreffenden laufenden Jahres militair pflichtig gewordenen, wegen 
Nichtgestellung vor die Departements (Marine) Ersatz-Kemmission bezichungsweise wegen unerlaubter Aus- 
wanderung bestraften Individuen eine Trennung zwischen den der Land-Bevölkerung angehörigen und den 
zur seemännischen Bevölkerung zu rechnenden Individnen eintreten zu lasser. Die besialschen Angaben sind 
daher in den Rubriken 2—6 des durch ebige Verfügung mitgetheilten Schema getrennt aufzuführen. 
Bei der zum 15 März dieses Jahres fälligen Loroage. sind — soweit irgend angängig — für die 
einzelnen Vorjahre die Daten, betrefis der secmännischen Bevölkerung noch nachträglich mitzutheilen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz, v. Hartmann. 
No. 1022. 1. 74. A. I. a 
Nr. 25. 
Berichtigungen zu den Waffen-Preis-Berzeichnissen pro 1874. 
oulgungen f Berlin, den 2. Februar 1874. 
a) Betreffend den Verkauf von Theilen zu den Zündnadelwaffen 2c. 
Sub. I Isd. No. 128. „Ein Dutzend Kautschulringe zum F. G. m 60 mit neuem Verschluß für Spandau, 
anzig und Erfurt,“ ist der Preis von „8 Sgr., in „3 Sgr.“ abzuändern. 
Sub II. Ifd. E4 59. „Cylinder für den Vordertheil der Kammer zum 2Z. G. m/41 für Sömmerda“ des- 
gleichen „17 Sgr“ in „17 Sgr. 6 Pf.“ 
8) von den reglementsmäßigen einzelnen Seitengewehr= und Lanzentheilen: 
Die Suhler Firma „Friedrich Göbel“ mit den in der bezüglichen Vertikal-Spalte ausgeworfenen 
Preisangaben ist durchgängig zu streichen. « « . 
sub.6»Füsilier-SeitengcwehrMJSO—eineKlinge«—istbndenSolmgekFabnkantenClemenäsung 
der Preis von „26 sgr. 9 pf.“ in 26 sgr. 6 pf. abzuändern. 
Desgleichen sub 7. „Artilleric-Faschinenmesser — ein Gefäß — bei den Solinger Fabrikanten F. 
W. Hoeller „18 sgr. 6. pf.“ in „18 f#gr.“ 
Kriegs-Ministerium Allgemeines Kriegs-Departement. 
Rautenberg. Gerhard. 
No. 1033. 1. 74. A. II. a. 
  
Nr. 26. 
Ausrüstung 2c. der zum Lehr-Infanterie-Bataillon zu kommandirenden Mannschaften. 
Berlin, den 4 Februar 1874. 
Die zufolge kriegsministeriellen Erlasses vom 15. Januar cr. Nr. 251/1. A. I. b. (A.-V.-Bl. Nr. 1) zum 
Lehr-Infanterie-Bataillon zu kommandirenden Untceroffiziere und Mannschaften (inkl. Offizierburschen) sind — 
soweit dieselben nicht Truppentheilen angehören, welche bereits das Gewehr m/71 erhalten haben — un- 
bewaffnet und ohne Patronentaschen dem genannten Bataillon zu Überweisen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Caprivi. 
No. 913/1. A. I. b.
	        
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