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Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
8. Jahrgang. gerlin, den 22. Febrnar 1874. Nr. 3.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. ·
Nr. 28.
Rekrutirung der Armee pro 1874/75.
In Gemäßheit des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, bestimme
Ich bezüglich der Rekrutirung der Armee pro 1874/75 das Nachstehende:
I. Entlassung der Reserven.
1) Die Entlassung der Reserven hat bei denienigen Truppentheilen, welche an den Herbstübungen Theil
nehmen, am ersten, spätestens zweiten Tage nach Beenvigung derselben, beziehungsweise nach dem
Wiedereintreffen in den Garnisonen, bei den übrigen Truppentheilen am 1. September dieses
Jahres stattzufinden.
Insofern einzelne Fuß-Artilleric-Truppentheile ihre Schießübungen am letztgenannten Termin noch
nicht beendigt haben sollten, sind deren Reserven am ersten, spätestens zweiten Tage nach Schluß der
qu. Uebungen beziehungsweise nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen zu entlassen.
Die Entlassung der Train-Solraten zu halbjähriger Ausbildung hat zum 1. November dieses Jah-
res, bezichungsweise 1. Mai künftigen Jahres, die der Oekonomie-Handwerker zum 1. October die-
ses Jates zu erfolgen.
4) Diejenigen Mannschaften incl. Oekonomie-Handwerker, welche in der Zeit vom 1. Juli bis ultimo-
September 1871 zur Einstellung gelangt und noch im Dienst befindlich sind, dürfen bis zu den
vorstehend festgesetzten, allgemeinen Entlassungsterminen als nothwendige Verstärkung mit der Maß-
gabe im Dienst behalten werden, daß vie über ihre dreijährige, aktive Dienstverpflichtung hinaus
bei den Fahnen abgrieistete Dienstzeit für eine Uebung im Reserve-Verhältniß zu rechnen ist.
Beurlaubungen ven Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben an den allgemeinen Ent-
lassungsterminen insoweit stattzufinden, daß Rekruten in nachstehend bezeichneter Zahl eingestellt werden
nnen.
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II. Einstellung der Rekruten.
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Es sind einzustellen:
A. Zum Dienst mit der Waffe
a. bei den Bataillenen der älteren Garde-Infanterie und der Großherzeglich Mecklenbur-
Lichen Infanteric-Regimenter, sowic bei dem Großherzoglich Mecklenburgischen Jäger-
Bataillon Nr. je.. 2235 Rekuten,
b. bei den Bataillonen der jüngeren Garde-Infanteric= und der Üübrigen Linien-Infanterie-