Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Das Großherzoglich Mecklenburgische Jäger-Bataillon Nr. 14 bleibt bis auf Weiteres 
nach dem für die A#he Batoilone vorgeschriebenen Etat von 561 Mann fermirt. Für die übrigen 
Linien-Jäger-Bataillone wird das Manquement von 4 Oberjägern, 4 Gefreiten und 28 Gemeinen 
vorläufig aufrecht erhalten. 
Es liegt in der Absicht, die Liger-Vateillone im Winter 1875 durch Einstellung der gleichen 
Rekrutenqguote auf den vollen Etat zu kompletiren. 
4) Die laut § 16 1. der Militair-Ersat-Instruktien hierher einzureichenden Nachweisungen rc. sind 
unter Beifügung etwaiger Anträge auf Modifikation der vorstehend festgesetzten Rekrutenquoten 
balemögitchst zur Vorlage zu bringen. 
Desgleichen die nach Schema 24 der Militair-Ersatz-Instruktion aufzustellenden Uebersichten 
der beim Marine Ersatz-Geschäft konkurrirenden Militairpflichtigen (confer. Armee-Verordnungsblatt 
pro 1873 Nr. 25 sub Nr. 259). 
5) Stabs-Offiziere des Garde-Korps haben im laufenden Jahre an dem Departements-Ersatz-Geschäft 
in den Bezirken der 1., 6., 11., 13., 19., 21., 28., 30., 38. und 61. sowie in den Preußischen Ge- 
bietstheilen der 36. und 42. Infanteric-Brigade Theil zu nehmen. 
6) Die für die Unteroffizier-Schulen und die Lanrwehr, Stämme auszuhebenden Rekruten, sowie die 
Oekonomie-Handwerker sind am 1. Oktober dieses Jahres, die Trainsoldaten zu halbjähriger Aus- 
bildung am 2. November dieses und 2. Mai künftigen Jahres einzustellen. 
Gelernte Jäger, drei= und vierjährig Freiwillige, sowie gelernte Musiker dürfen vom 1. 
Oktober ab seitens der Truppentheile in Bershtegung Agenommeen werden. 
Im Uebrigen bleibt bezüglich der Rekruten-Ei 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
ustellung weitere Bestimmung vorbehalten. 
No. 273 2. 74. A. I. a. 
Nr. 29. 
Gehalts-Aseenfsion der Zahlmeister-Aspirauten und Lazareth-Rechnungsführer. 
Aw den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
1) Die etatsmäßigen Zahlmeister-Aspiranten dürfen schon vor vollendeter 7 jähriger Dienstzeit die 
Sergeanten-Kompetenzen in dem Falle ezalten. wenn jüngere respektive ebenso alte Untereffiziere 
ihres Bataillons (Kavallerie., Feld-, Fuß- rtillerie. Regiments 2c.) in Sergeanten-Stellen aufrücken. 
2) Desgleichen dürfen die in der Ausbildung als Zahlmeister-Aspiranten begriffenen Unteroffiziere, so- 
wie die in etatsmäßige Stellen noch nicht aufgerückten, aber außerhalb des praktischen Dienstes ver- 
wendeten Jahlmeister Aspiranten nach Maßgabe der Festsctzung von Alinca 2 des §. 6 der Be- 
stimmungen über Beförrerung der Unteroffiziere vom 22. Juni v. J. zu wirklichen Sergeanten be- 
fördert werden. 
3) Den Lazareth-Rechnungsführern sind in Bezug auf Beförderung respektive Kompetenzen diejenigen 
Vergünstigungen zu gewähren, welche vurch S. 5 Alinca 1. a. a. O. den etatsmäßigen Schreibern 
eingeräumt werden. 
4) Den Mehrbetrag der Ser enten Lompetenhen gegen diejenigen eines Unteroffiziers erhalten eventl. 
die vorstehend gerachten Kategorien aus Ersparnissen des Militair-Etats, so daß eine Anrechnung 
auf den Etat der Sergeanten nicht stattfindet. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 5. Februnar 1874. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 17. Februar 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 272. 2. 74. A. 1. a.
	        
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