3) Dem 4. Magdeburgischen Infanterie-Regiment Nr. 67, dem 2. Hessischen Infanterie-Regiment
Nr. 82 und dem 2. Hannoverschen Ulanen-Regiment Nr. 14 sind Reserven aus dem Bezirk des
10. Armee-Korps (exci. Oldenburg und Braunschweig) zu stellen.
4) Sämmtliche Reserven sind derart zu beordern, daß diefelben vor Beginn des Regiments-Exer-
zirens resp. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten zu den Herbstllbungen nech eine 6 tägige
Detail-Ausbildung erhalten können. Für die letztere werden den Reserven der Infanterie und
der Jäger die sub i der Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11.
Dezember v. J., betreffend die diesjährigen Uebungen des Beurlaubtenstandes, bezeichneten Pa-
tronen= und Scheibengelder gewährt.
5) Betreffs der Manöver-Munition wird auf Abschnitt XIX. des Etats für die jährliche Uebungs-
Munition vom Mai 1872 Bezug genommen.
6) Zur Berittenmachung der als 3 Lauer anwesenden Ofsiziere werden Ordonnanz-Pferde Seitens
des 7. und 9. Armee-Korps, sowie Seitens des Militair-Reit-Instituts nach üüherer Anordnung
des Kriegs-Ministeriums gestellt werden.
7) Betreffs Anufertigung einer Manöver-Karte hat das General-Kommando des 10. Armee-Korps
eventl. mit dem Chef des Generalstabes der Armee in Verbindung zu treten, welcher seinerseits
die Anweisung der hierdurch entstehenden Kosten bei dem Kriegs-Ministerium beantragen wird.
8) Die Gewährung einer erhöhten Ration erfolgt nach §. 79 des Reglements für die Natural-Ver-
Megung der Truppen im Frieden, vie Bewilligung von Frachtkosten zur Fortschaffung der Parade-
ontirungsstücke nach Maßgabe der viesseitigen Verfügung vom 18. Februar 1869 resp. des
ergänzenden Erlasses des Militair-Oekonomie-Departements vom 20. Mai 1869.
ad III. 1) Ob von den Infanterie-Regiments-Exerzitien 2 Uebungpage in Abzug zu bringen, oder die In-
fanterie-Regiments, und Brigade-Exer#tien um je 1 Uebungstag zu verkürzen sind, bleibt den
kommandirenden Generalen überlassen. Für diejenigen Insamr-geegimewe welche in einer
Garnison vereinigt sind, bedarf es einer solchen Verkürzung der Uebungszeit nicht.
2) Die bei den Kavallerie-Brigade= und Divisions-Uebungen des 3., 4. und 15. Armce-Korps nicht
verwendeten Eskadrons neßenen nach Beendigung der Regiments-Exerzitien an den Uebungen
mit gemischten Waffen Theil.
3) Mit Bezug auf die Ucbungen des 7., 8., 9. und 11. Armee-Korps in zusammengezogenen Korps
wird im Speziellen bestimmt:
#a. Außer den nach Anhang III. Abschnitt I. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 gestatteten
Bivaks dürfen noch 3 Bioats für die gesammte Stärke der Übenden Truppen angeordnet
werden. Die Eintheilung der Bivaks auf die einzelnen Uebungs-Perioden bestimmen die
kommandirenden Generale.
Diese Verwehrung der Bivaks wird die Wahl solcher Uebungs-Terrains ermöglichen,
wo nicht erhebliche Flur-Entschädigungen zu zahlen sind. Auf möglichste Vermeidung der
letzteren muß in diesem Jahre besonderer Werth gelegt werden.
b. Für vie Anfertigung besenderer Mansver-Karten werden keine Kosten bewilligt.
. Die sub 2 des niinges IV. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 gedachten Eingaben
sind nicht erforderlich.
d. Bei dem 11. Armee-Korps werden alle 3 Divisionen zusammengezogen.
ad I., II. u. II. In den Zusammenstellungen der durch die Herbstübungen erwachsenden Mehrkosten ist
ersichtlich zu machen, welche Kosten entstehen würden, wenn die Truppen auf die ganze Dauer der
Jusammerziehung zu den Uebungen mit gemischten Waffen die große Friedens-Viktualien-Portion
erhielten.
ad IV. 1) Die den kommandirenden Generalen Friheile Ermächtigung, die Regiments-Uebungen der
Kavallerie um 2 Tage zu verkürzen und dafür die Brigade-Uebungen dieser Waffe um die gleiche
Zeit zu verlängern, ist bei dem 3., 4. und 15. Armee-Korps nicht zu benugzen. «
2) Die innerhalb der Brigade= und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage besinden sich in
der — 13 tägigen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem nsqn e resp.
nach dem Enve der 13 tägigen Ucbung erforderlichen Ruhetage außerdem anzusetzen bleiben.
3) Den Divisions-Führern bleibt die Abgrenzung der Brigadc= und Divisiens-Uebungen überlassen;
ebendieselben haben bereits die Brigade-Uebungen zu Überwachen und dürfen auch in den ersten
Uebungstagen ein gelegentliches Zusamenemein en der Brigaden eintreten lassen.