Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

3) Dem 4. Magdeburgischen Infanterie-Regiment Nr. 67, dem 2. Hessischen Infanterie-Regiment 
Nr. 82 und dem 2. Hannoverschen Ulanen-Regiment Nr. 14 sind Reserven aus dem Bezirk des 
10. Armee-Korps (exci. Oldenburg und Braunschweig) zu stellen. 
4) Sämmtliche Reserven sind derart zu beordern, daß diefelben vor Beginn des Regiments-Exer- 
zirens resp. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten zu den Herbstllbungen nech eine 6 tägige 
Detail-Ausbildung erhalten können. Für die letztere werden den Reserven der Infanterie und 
der Jäger die sub i der Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. 
Dezember v. J., betreffend die diesjährigen Uebungen des Beurlaubtenstandes, bezeichneten Pa- 
tronen= und Scheibengelder gewährt. 
5) Betreffs der Manöver-Munition wird auf Abschnitt XIX. des Etats für die jährliche Uebungs- 
Munition vom Mai 1872 Bezug genommen. 
6) Zur Berittenmachung der als 3 Lauer anwesenden Ofsiziere werden Ordonnanz-Pferde Seitens 
des 7. und 9. Armee-Korps, sowie Seitens des Militair-Reit-Instituts nach üüherer Anordnung 
des Kriegs-Ministeriums gestellt werden. 
7) Betreffs Anufertigung einer Manöver-Karte hat das General-Kommando des 10. Armee-Korps 
eventl. mit dem Chef des Generalstabes der Armee in Verbindung zu treten, welcher seinerseits 
die Anweisung der hierdurch entstehenden Kosten bei dem Kriegs-Ministerium beantragen wird. 
8) Die Gewährung einer erhöhten Ration erfolgt nach §. 79 des Reglements für die Natural-Ver- 
Megung der Truppen im Frieden, vie Bewilligung von Frachtkosten zur Fortschaffung der Parade- 
ontirungsstücke nach Maßgabe der viesseitigen Verfügung vom 18. Februar 1869 resp. des 
ergänzenden Erlasses des Militair-Oekonomie-Departements vom 20. Mai 1869. 
ad III. 1) Ob von den Infanterie-Regiments-Exerzitien 2 Uebungpage in Abzug zu bringen, oder die In- 
fanterie-Regiments, und Brigade-Exer#tien um je 1 Uebungstag zu verkürzen sind, bleibt den 
kommandirenden Generalen überlassen. Für diejenigen Insamr-geegimewe welche in einer 
Garnison vereinigt sind, bedarf es einer solchen Verkürzung der Uebungszeit nicht. 
2) Die bei den Kavallerie-Brigade= und Divisions-Uebungen des 3., 4. und 15. Armce-Korps nicht 
verwendeten Eskadrons neßenen nach Beendigung der Regiments-Exerzitien an den Uebungen 
mit gemischten Waffen Theil. 
3) Mit Bezug auf die Ucbungen des 7., 8., 9. und 11. Armee-Korps in zusammengezogenen Korps 
wird im Speziellen bestimmt: 
#a. Außer den nach Anhang III. Abschnitt I. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 gestatteten 
Bivaks dürfen noch 3 Bioats für die gesammte Stärke der Übenden Truppen angeordnet 
werden. Die Eintheilung der Bivaks auf die einzelnen Uebungs-Perioden bestimmen die 
kommandirenden Generale. 
Diese Verwehrung der Bivaks wird die Wahl solcher Uebungs-Terrains ermöglichen, 
wo nicht erhebliche Flur-Entschädigungen zu zahlen sind. Auf möglichste Vermeidung der 
letzteren muß in diesem Jahre besonderer Werth gelegt werden. 
b. Für vie Anfertigung besenderer Mansver-Karten werden keine Kosten bewilligt. 
. Die sub 2 des niinges IV. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 gedachten Eingaben 
sind nicht erforderlich. 
d. Bei dem 11. Armee-Korps werden alle 3 Divisionen zusammengezogen. 
ad I., II. u. II. In den Zusammenstellungen der durch die Herbstübungen erwachsenden Mehrkosten ist 
ersichtlich zu machen, welche Kosten entstehen würden, wenn die Truppen auf die ganze Dauer der 
Jusammerziehung zu den Uebungen mit gemischten Waffen die große Friedens-Viktualien-Portion 
erhielten. 
ad IV. 1) Die den kommandirenden Generalen Friheile Ermächtigung, die Regiments-Uebungen der 
Kavallerie um 2 Tage zu verkürzen und dafür die Brigade-Uebungen dieser Waffe um die gleiche 
Zeit zu verlängern, ist bei dem 3., 4. und 15. Armee-Korps nicht zu benugzen. « 
2) Die innerhalb der Brigade= und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage besinden sich in 
der — 13 tägigen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem nsqn e resp. 
nach dem Enve der 13 tägigen Ucbung erforderlichen Ruhetage außerdem anzusetzen bleiben. 
3) Den Divisions-Führern bleibt die Abgrenzung der Brigadc= und Divisiens-Uebungen überlassen; 
ebendieselben haben bereits die Brigade-Uebungen zu Überwachen und dürfen auch in den ersten 
Uebungstagen ein gelegentliches Zusamenemein en der Brigaden eintreten lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.