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Wir bemerken hierzu, daß nach 8. 13 unseres Statuts zur Theilnahme an der General-Versammlung
Alle berechtigt sind, welche bei der diesseitigen Anstalt Versicherung genommen haben. Durch eine Cession
der Police ist jedoch dieses Recht selbst aus diejenigen nicht übertragbar, welche nach §. 3 des Statuts zu
den zur Theilnahme an der Anstalt Berechtigten gehören. ·
Jedem Versicherten steht nur eine Stimme zu, Bevollmächtigungen, jedoch nur an Stimm-
berechtigte, sind zulässig; jeder Bevollmächtigte ist aber mit Einschluß seiner eigenen Stimme höchstens zur
Abgabe von 10 Erimngn berechtigt.
Die Legitimation der in der General-Versammlung Erscheinenden wird auf Erfordern durch
Präsentation der Police und der letzten Prämien-Quittung geführt. Der Bevollmächtigte hat außer diesen
Schrifistücken seines Auftragsebers sich mit schriftlicher Vollmacht des letzteren auszuweeser.
Berlin, den 1. *• 1874.
Verwaltungsrath der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine.
Der Vorsitzende.
v. Holleben.
General der Jusanterie.
Nr. 43.
Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1873 verabreichten Naturalien.
Berlin, den 24. Februar 1874.
Nach den in Gemäßheit des 8. 156 des Reglements über die Natutal-Berpflegung der Truppen im Frieden
dem Kriegs-Ministerium zugegangenen Berichten der Königlichen General-Kommandos sind im Jahre 1873
im Ganzen 45 Beschwerden Über vie Beschaffenheit der an die Truppen verausgabten Naturalien erhoben
worden und zwar:
davon we erachtet
r
Ueberhaupt begründem unbegründet
. 5 . —
beim 1. Armee-Korps 5 .
-3. - - 3 . 1 2
6. - 3 . 3 —
-6. · 1 . — 1
= 7. - - 3 2 1
. 6. o - 1 — 1
-9. - - 1 1 —
- 10. - 2 1 1 —
11. - « 8 6 2
-14. - - 1 — 1
15. - - 18 14 3
Summa 45. 33. 11.
Beim 15. Armee-Korps ist eine Beschwerde unentschieden geblieben.
In allen Fällen, in welchen die gemachten Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden sind,
ist theils in gutem Material, theils in Gelde sofort Ersatz geleistet.
Nur in einem Falle war der Ersatz nicht sofort zu beschaffen, indem das betreffende Brotquantum
am Orte nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen ist.
Die Korps-Intendanturen haben die betreffenden Lieferanten auf die genaue Innehaltung der kon-
traktlich übernommenen Verpflichtungen ernstlich verwiesen, 12 Mal Konventional= resp. Ordnungs-Strafen ver-
fügt und in 6 Fällen die Unternehmer von ferneren Lieferungen ausgeschlossen.
heit Nur in einem Falle traf ein Proviant-Amt die Schuld; es ist dem letzteren ein strenger Verweis
ertheilt.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oeconomie-Departement.
v. Karczewski. Koellner.
No. 975. 2. M. O. D. 2.