Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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a. Helm: mit gelbem Beschlag, wie für obere Militair-Beamte. 
b. Mültze: mit Schirm von dunkelblauem Tuch mit Besatz und Vorstoß um den Rand des Deckels 
von ponceaurothem Tuch. 
Waffenrock: von dunkelblauem Tuch mit latten gelben Knöpfen, ponceaurothem Tuchkragen, des- 
leichen Vorstoß vorn herunter und an den Taschenleisten und ponceaurothen schwedischen Aufschlägen. 
Frauens: mit gepreßten Gelben Monden, dunkelblauer Tuchfüllung, Futter von ponceaurothem 
Tuch, Wappenschild und Einfassung mit Tresse von Gold und blauer Seide. 
pauletthalter: goldene Tresse mit blauer Seide durchwirkt. 
Feldachselstücke: Tresse von Gold und blauer Seide mit ponceaurothem Tuchfutter und dem 
Wepenschilr. 
Beinbekleidung: weiße lederne Beinkleider, hohe Stiefel — soßtnanmte Kanonen —; außerdem 
lange Beinkleider von graumelirtem Tuch mit ponceaurothem Vorsto 
Im kleinen Dienst können zu den hohen Stiefeln auch schwarze lederne Beinkleider 
etragen werden. 
Paletot: von graumelirtem Tuch nach der Probe wie für Offiziere und mit ponceaurothem Tuch- 
kragen. 
Ueberrock: von dunkelblauem Tuch mit Kragen, Vorstoß um die Aermelumschläge und an den 
Taschenleisten, sowie Tuchklappenfutter von ponceaurothem Tuch. 
A. Bewafsnung: Kavallerie-Säbel mit gelbem Gefäß (Löwenköpfen), Faustriemen mit Silber und 
blauer Seide durchwirkt, Quast gleichfalls von Silber und blauer Seide. 
Säbelkoppel: von schwarzem Blankleder, wie für Offiziere vorgeschrieben. 
utReit= und Zaumzeug: das für Militairbeamte vorgeschriebene. 
* Zsn von dunkelblauem Tuch mit Streif und Vorstoß von ponceau- 
rothem Tuch. 
Das Kriegs-Ministerium hat das weiter Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 12. März 1874. 
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Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 22. März 1874. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 431,3. A. I. b. 
Nr. 56. 
Ergänzung der Bestimmungen über Shes der wegen Fahnenflucht bestraften Unterofflziere und 
Mannschaften in den Stüärke-Rapporten. 
Berlin, den 16. März 18674. 
Dee durch das Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24 pro 1873 sub Nr. 244 publizirte diesseitige Verfügung 
vom 18. September 1873, betreffend Führung der der Fahnenslucht verdächtigen Unterofflziere und Mann- 
schaften in den. Stärke-Rapporten, wird durch den nachstehenden Schlußsatz ergänzt: 
„Diejenigen, nach in der Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht begriffenen Unteroffiziere 
und Mannschaften jedoch, gegen welche eine geringere als einjährige Freiheitsstrafe erkannt wird, verbleiben 
— die Untereffiziere in Folge der eintretenden Degradation unter Wnrohnung auf den Gemeinen-Etat — in 
hetn Korsstele ihres Truppentheils und werden während der Strafzeit in den Rapporten unter „Arretirt“ 
rt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 689/1. A. I. a.
	        
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