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a. Helm: mit gelbem Beschlag, wie für obere Militair-Beamte.
b. Mültze: mit Schirm von dunkelblauem Tuch mit Besatz und Vorstoß um den Rand des Deckels
von ponceaurothem Tuch.
Waffenrock: von dunkelblauem Tuch mit latten gelben Knöpfen, ponceaurothem Tuchkragen, des-
leichen Vorstoß vorn herunter und an den Taschenleisten und ponceaurothen schwedischen Aufschlägen.
Frauens: mit gepreßten Gelben Monden, dunkelblauer Tuchfüllung, Futter von ponceaurothem
Tuch, Wappenschild und Einfassung mit Tresse von Gold und blauer Seide.
pauletthalter: goldene Tresse mit blauer Seide durchwirkt.
Feldachselstücke: Tresse von Gold und blauer Seide mit ponceaurothem Tuchfutter und dem
Wepenschilr.
Beinbekleidung: weiße lederne Beinkleider, hohe Stiefel — soßtnanmte Kanonen —; außerdem
lange Beinkleider von graumelirtem Tuch mit ponceaurothem Vorsto
Im kleinen Dienst können zu den hohen Stiefeln auch schwarze lederne Beinkleider
etragen werden.
Paletot: von graumelirtem Tuch nach der Probe wie für Offiziere und mit ponceaurothem Tuch-
kragen.
Ueberrock: von dunkelblauem Tuch mit Kragen, Vorstoß um die Aermelumschläge und an den
Taschenleisten, sowie Tuchklappenfutter von ponceaurothem Tuch.
A. Bewafsnung: Kavallerie-Säbel mit gelbem Gefäß (Löwenköpfen), Faustriemen mit Silber und
blauer Seide durchwirkt, Quast gleichfalls von Silber und blauer Seide.
Säbelkoppel: von schwarzem Blankleder, wie für Offiziere vorgeschrieben.
utReit= und Zaumzeug: das für Militairbeamte vorgeschriebene.
* Zsn von dunkelblauem Tuch mit Streif und Vorstoß von ponceau-
rothem Tuch.
Das Kriegs-Ministerium hat das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 12. März 1874.
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□
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 22. März 1874.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 431,3. A. I. b.
Nr. 56.
Ergänzung der Bestimmungen über Shes der wegen Fahnenflucht bestraften Unterofflziere und
Mannschaften in den Stüärke-Rapporten.
Berlin, den 16. März 18674.
Dee durch das Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24 pro 1873 sub Nr. 244 publizirte diesseitige Verfügung
vom 18. September 1873, betreffend Führung der der Fahnenslucht verdächtigen Unterofflziere und Mann-
schaften in den. Stärke-Rapporten, wird durch den nachstehenden Schlußsatz ergänzt:
„Diejenigen, nach in der Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht begriffenen Unteroffiziere
und Mannschaften jedoch, gegen welche eine geringere als einjährige Freiheitsstrafe erkannt wird, verbleiben
— die Untereffiziere in Folge der eintretenden Degradation unter Wnrohnung auf den Gemeinen-Etat — in
hetn Korsstele ihres Truppentheils und werden während der Strafzeit in den Rapporten unter „Arretirt“
rt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 689/1. A. I. a.