Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

1) bei Verbesserungen des Diensteinkommens, welche solchen Beamten zu Theil werden, sofort eine er- 
schöpfende Mittheilung über die Art und Höhe der Aufbesserung zu machen, 
2) bei einem Uebergang in eine andere Dienststelle, sowie bei VDersetzungen unverzüglich eine die Be- 
soldungs-Verhältnisse der neuen Stelle vollständig erörternde Mingeißen sowie eine Benachrichtigung 
über die Kasse, aus welcher der betreffende Beamte demnächst seine Besoldung zu empfangen hat, 
Seitens der dieser Kasse vorgesetzten Behörde zuzustellen, 
3) jede sonstige zur Berechnung und Festsetzung der Wittwenkassen. Beiträge dienende Auskunft auf er- 
behende Rüar gen mit möglihste Beschleunigung zu geben und i 
4) bei Verheirathungen oder Wiederverheirathungen ches Wittwenkassen-Interessenten eine Mittheilung 
von der Eheschließung unter Beifügung des Geburtsscheines der Ehefrau zu machen ist. 
Die Königliche Regierung hat hiernach in vorkommenden Fällen zu verfahren und die inr unter- 
geordneten Behörden mit entsprechender gleicher Anweisung zu versehen. Im Uebrigen wolle die Königliche 
Regierung auch die ihr unterstellten Kassen anweisen, allen Reauisitionen der Hof= und Civildiener-Wittwen- 
kasse zu Konnover wegen Hebung von Wittwenkassen-Beiträgen resp. Zahlung von Pensionen pünktlich zu ent- 
sprechen, sowie die Einziehung und Abführung der Wittwenkassen-Beiträge stets rechtzeitig zu bewirken und zwar 
bei monatlicher Gehaltszahlung nicht erst, wie dies bisher zuweilen noch geschehen ist, im zweiten oder dritten 
Monat des Quartals, ondern in jedem Monate für denselben bei dessen Beginn. 
Berlin, den 7. März 1874. 
  
Der Finanz-Minister. Der Minister des Innern. 
Im Auftrage 
Camphausen Ribbeck. 
An sämmtliche Königliche Regierungen. 
· · « *m Berlin, den 8. April 1874. 
Vorstefende Verfügung wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß gebracht, daß fortan bezüg- 
lich der im Militair-Ressort vorhandenen Mitglieder der Hof= und Civildiener-Wittwenkasse zu Hannover die 
vorbeseichneten Mittheilungen Seitens der das Gehalt anweisenden Behörden zu machen sind, die Einziehung 
und esübrung der Beiträge aber durch die das Dienst-Einkommen resp. die Pension zohlenden Kassen zu be- 
wirken ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 707. 3. 74. M. O. D. 1. 
Nr. 69. s 
Rechnung-ErinnerunquiiberdeuTinl40deleitaktsEtth 
Berliu, den 25. März 1874. 
Der Rechnungshof des Deutschen Reiches hat bei Revision der Rechnung der General-Militair-Kasse von den 
reservirten Fonds des Tit. 40 pro 1872 verlangt resp. zu bemerken gefunden: 
1) daß in den bezüglichen Ordres der Königlichen Intendanturen über Vereinnahmung von Pferde- 
Verkaufserlösen aus den Pferde-Verbesserungs-Fonds anzugeben ist, mit welchen Beträgen vie greinnahmung 
der ersparten Rationsvergütigungsgelder in der Rechnung von den Titeln 22/24 des Militair-Etats erfolgt ist; 
2) daß vie Königlichen Intendanturen darauf zu halten haben, daß in den Designationen der Truppen 
über den zum Herbst ieren Jahres stattfindenden Haupt-Pferde-Verkauf die durch den Erlaß vom 14. März 
1871 (A. V. Bl. Nr. 6) zu 2 vorgeschriebene Bescheinigung rc. darüber beigefügt wird, daß seit dem letzten, 
dem Datum nach speciell zu bezeichnenden Haupt-Pferde-Verkaufs-Termine für Fohlen resp. auch für Pferde-Cada- 
ver, ein Erlös überhaupt nicht, oder voch nicht mehr, als laut event. hinzuzufügenden Nachweises geschehen, zu 
vereinnahmen gewesen ist. 
ierbei erscheint es zweckmäßig, daß hinsichtlich der Artilleric diese Bescheinigung 2c. event. künftig 
für alle Batterien zusammen durch die Re Wiecnte, Kemmnanvos ausgestellt, uud der Haupt-Verkaufs-Verhand- 
lung der reitenden tgeilung alljährlich eigefügt werde. 
Auch wird es sich empfehlen, wenn die Truppen allgemein die qu. Verkaufs-Nachweisungen so einrich- 
teten, daß die versteigerten unbrauchbaren Pferde und die dafür erzielten Erlöse, und die an die Gensdarmerie zum 
Durchschnitts-Erlöse abgelassenen, sowie rie etwa von Remonte-Depots gekauften Pferde und die diesfälligen 
Einnahmen in getrennten Abschnitten und ebenso die Erlöse für resp. gefallener und 
getödteter Pferde und für Fohlen je für sich in übersichtlicher Weise nachgewiesen und dabei auch diejenigen 
 
	        
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