Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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efallenen und getödteten Pferde für deren Cadaver aus besonderen event. speciell anzugebenden Gründen ein 
Eilös nicht erzielt worden, Überall mit aufgeführt werden. 
Fohlen werden, wie es auch häufig mit bestem Erfolge geschehen, unter Umständen zunächst bekannten 
Pferdezüchtern freihändig zum Kauf anzubieten sein. 
5) Daß die Königlichen Intendanturen der General-Militair-Kasse alljährlich, und zwar für das Jahr 
1873 nachträglich, eine Nachweisung refp. Zusammenstellung zugehen lassen, aus der hervorgehen muß, welche 
Contracte in den betreffenden Garnison-Orten ihres Bereichs mit den Abdeckereibesitzern, Roßschlächtereien rc. 
wegen der Vergütung der diesen überlassenen Cadaver von getödteten resp. gefallenen Militair-Pferden abge- 
schlossen und welche han tsächliche Festsetzungen in denselben dieserhalb getroffen sind resp. wo ein derartiger 
Contrakts-Abschluß aus besonderen event. speciell anzuführenden Gründen nicht hat stattfinden können, und 
in welcher ansterdem au#ugeben ist, welchem Truppentheile in jeder betreffenden Garnison die Bekanntmachung 
der Pferde-Verkaufs-Termine und Liquidirung der diesfälligen Insertionsgebühren-Kosten übertragen war. 
(confr. Erlaß vom 27. Juni 1873 A. V. Bl. Seite 171). 
Die General-Militair-Kasse hat diese Nachweisung sodann den bezüglichen Einnahme-Belägen für 
die einzelnen Armee-Korps vorheften zu lassen. 
4) Daß von den Königlichen Intendanturen bei Anweisung der Ausgaben für Loypeheng, resp. Mäh- 
nentafeln, Pferde-Maße und Pferde-Brenneisen, welche für den Fall der Mobilmachung zu beschaffen und vor- 
räthig zu halten sinr, verschiedenartig verfahren worden, indem die Kosten zum Theil auf die General-Mili- 
tair= ase, zum Theil auf die Kerps-Zahlungs-Stelle angewiesen sind. Es wird daher Behufs der Gleich- 
mäßigkeit bestimmt, daß für die Folge dic Ju. Keosten auf die Korps-Zahlungs-Stelle zur Veransgabung beim 
Remonte-Transportkosten-Titel anzuweisen sind. 
5) Daß die Truppen den Designationen oder Liquidationen über Einnahmen und Ausgaben an Geldver- 
gütigungen für Chargenpferde, außer dem in der diesseitigen Verfügung vom 31. März. 1870 (A. V. Bl. Nr.7) 
sub 1. gedachtem Falle, von jetzt ab in allen Fällen die justificirende Verfügung beifügen. 
6) Deß, den Verkaufsverhandlungen von unbrauchbaren Dienstpferden die den Verkauf genehmigende Ver- 
füqun des Brigade= oder Divisions-Kommandos angeschlossen oder doch im Eingange der Verhandlung auf 
iese Bezug genommen werde. 
In Betreff der gefallenen resp. getödteten Pferde wird event. in Stelle der diesfälligen Genehmigung 
der Nachweis oder die Erklärung darüber beibringen sein, wodurch der Abgang herbeigeführt worden resp. 
daß Niemand ein vertretbares Verschulden dieserhalb trifft. 
Vorstehende Bestimmungen werden den resp. Truppentheilen sowie den Königlichen Intendanturen zur 
genaussen Beachtung empfohlen, die letzteren auch ersucht, bei Revision und Feststellung der betreffenden Rechnungs- 
eläge auf die Befolgung dieser Ioescrren zu halten. 
Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen. 
v. Schoen. v. Klüber. 
No. 291. 3. R. A. 
Nr. 70. 
Zulage-Zahlung an die zur Militair-Schießschule Kommandirten. 
Berlin, den 27. März 1874. 
Mit Rücksicht auf die ungünstigen Gamison-Verhältnisse in Spandau hat sich das Kriegs-Ministerium im 
Erlaß vom 13. Juni 1872 damit einverstanden erklärt, daß den zur Militair-Schieß-Schule Kommandirten 
neben der auf dem Etat dieser Schule stehenden Zulage Seitens ihrer Truppentheile noch eine weitere Zulage 
von 1 Thlr. monatlich für den Unteroffizier und 15 Sgr. für den Gemeinen aus dem Ersparnißfonds 
gewährt wird, sofern dessen Mittel es gestatten. 
Ergänzung der dem Armee-Verordnungsblatt Nr. 4 pro 1870 beigelegten Bestimmungen über die 
Kommandirungen zur Militair-Schieß-Schule Passus X wird hierdurch weiter bestimmt, daß letztberegte Zu- 
lagen, wenn irgend angängig, den kommmandirten Mannschaften nicht vorzuenthalten und möglichst nicht in 
einem geringeren als dem angegebenen Betrage zu gewähren sind. 
· Diese Zalagen sind Seitens der Militair= Schieß-Schule monatlich zu zahlen und quartaliter durch 
die General-Mi itair-Kasse von demjenigen Bataillon wieder einzuziehen, welches die Fonds des Regiments 
verwaltet.
	        
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