A.
führten Zulag
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II. zu §. 102.
Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in den §§. 71 und 72 aufge-
en, nicht aber auch die Dienstzulagen (§. 74) zu verstehen.
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die Militair-Intendanturen
besichungsweie die Marine-Intendantur in den Pensions-Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach §. 71
als iegszulage, nach §. 72 als ersommelungszulagen. nach §. 74 als Dienstzulage z bezeichnen.
1. Der Aufenthalt in einem Militairkur
ause oder in einer militairischen Heilanstalt zum Zwecke
einer Bade- oder Brunnenkur fällt unter die Vorschrift des 8. 102. b. Sonstige zu derartigen Kurzwecken
gewährte Unter
2
Lelungen sind auf die Fortzahlung der Invalidenpension zusßlos.
nter „
amilie“ im Sinne des §. 102.b. sind außer der Ehefrau und der ehelichen Nachkom-
menschaft CKinder, Enkel) auch die Eltern und Großeltern des Pensionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige
Ernährer derselben ist.
3. Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Entlassung eines Pensionsempfängers
derjenigen Behörde, auf deren Pensionsetat der Pensionär steht, unter genauer
nahme, sowie des Tages der Entlassung aus der Anstalt, behufs der 4
ngabe des Tages der Auf-
ensionsregulirung unverzüglich Mit-
theilung zu machen.
4. Die Zahlung der Pension und etwaigen Zulagen erfolgt für den Monat der Aufnahme und
Entlassung gemäß §. 99 stets in vollen Monatsbeträgen.
twaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anstalt oder bei Entlassung aus
penselsen Hur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt werden, kommen auf die Pensionsbetrage
nicht in Anrechnung. —
5. rfelzt. die Invaliditäts-Anerkennung von Mannschaften erst während ihres Aufenhalts in einer
der bezeichneten
euoistalten, so haben die zuständigen Militairbehörden die zur Erhebung der Pension #c.
berechtigenden Legitimationspapiere der Anstalt zur Aufbewahrung und späteren Aushändigung an den Pensionär
zu Üübersenden.
C. 1.
Beschäftigung im Zivildienst erfolgt ist, hat die anstellende
Sobald die Aufnahme eines Eenstonsberechtigten Maltdenen einer Zivilstelle 7 zu kiner
ehörde demselben das Quittungsbuch, welches
sortan nach dem beiliegenden Schema angefertigt wird, abfordern und in dasselbe betreffenden Orts das An-
B. stellungs= beziehungsweise Wescheftigunpererhällaiß eintragen zu lassen unter Angabe:
a) der Art der An
b)
e)
wenn das Diensteinkommen ganz in unfixirten Hebungen besteht, aber nach dem Durch
ellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere ersichtlich zu machen
ist, ob dem Angestellten oder Beschltiglenpie zeigenscheft eines Beamten ua r oder
nicht (vergl. zu 106);
des Tages des Beginns der Anstellung 2c.;
des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrnehmung der Stelle oder für die
Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art und des Betrages desselben.
sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die Gewährung stattfindet. Bezüglich der Art
des Diensteinkommens ist namentlich anzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebun-
gen besteht; bczüglic des Betrages bssfelden, welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen
aturalien und Nutzungen seben und wie viel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu
Ausgaben für Dienstbedürfnisse (§. 103) in Abrechnung zu bringen g.
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen G. B. Exekutions-
ebühren, Tantiemen), so werden da, wo mit der Stelle ein Aufwand von Reise= und
Fehrungskosten verbunden ist, 50 Prozent des ermittelten unfixirten Einkommens, und *
nitt
nicht 50 Mark monatlich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich iu Abzug gebracht.
Demnächst ist das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Behörde behufs der Prüfung und
etwaigen ichtsgselung, sowie zur Regelung der Pensionskompetenzen zu überreichen.
2.
Diese Be
örde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juni 1871
beziehungsweise der Novelle vom 4. April 1874 festzustellen, bis zu welchem Zeitpunkte der Angestellte 2c.
die Pension unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung oder
rzung derselben einzutreten und
letzteren Falls, in welchem Betrage die Kürzung zu erfolgen hat").
*) Personen, welche sich im Besitze der Penflonszulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins (§. 12 der Nevelle vom 4.
April 1874) befinden, verlieren dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die Anstellung oder Beschäftigung erfolgt it, nicht nur bei erner
etwaigen Anstellung oder Beschäftigung in einem unter den Begriff des 8. 106 fallenden Civildienste, sondern bei jeder Anstellung oder Beschsl#-
tigung, welche die Civllversorgungsberechtigung zur Boraussetzung hat, — also namentlich auch bei einer Verwendung im Dienste solcher Privat-
Eisenbahnverwaltungen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Civilversorgungsberechtigter auferlegt ist.