Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Die Zuschüsse für die Marinepensionäre hat die Behörde, von welcher die vorschußweise Zahlung 
geleisttr worden ist, der General-Militairkasse, als der Zahlstelle für die Reichsmarine, zur Wiedererstattung in 
nrechnung zu bringen. 
3. Die Zahlbarkeit der erhöhten Baschülse aus §. 15 Absatz 1 der Novelle beginnt für alle bereits 
vor dem 1. April 1874 im Zivildienst angestellten oder beschäftigten Pensionäre mit dem Monat des Inkraft- 
tretens dieser Novelle (April 1874); für die im Zivildienste später angestellten oder beschäftigten Pensions- 
empfänger nach Ablauf der in §. 102. c. gegebenen Frist. 
Für die Zahlbarkeit der Zucchifft aus Absatz 2 a. a. O. ist nach Maßgabe des §. 22 ebenda der 
Monat April 1874 der früheste Termin. 
  
IV. zu §. 104. 
1. Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des Paragraphen sind Anstellungs- 
beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen, welche durch eine dazwischen liegende, mit dem Weg- 
fall des Hiensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder beschäftigten Pensionärs von einander 
getrennt sind. 
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist, ob zwischen der 
Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung im Zivildienste ein Zeitraum liegt, oder ob der Pensionär nach 
der Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein anderes unmittelbar Üübergeht, kommt bei der 
Anwendung des §. 104 nicht in Betracht. 
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen desselben Verwaltungsressorts 
nicht als wechselnde anstellun en oder Beschäftigungen im Sinne des §. 104 des Gesetzes. 
2. Bei Dienstverrichtungen geden stückweise Bhzahlung. gegen Boten-, Tage= oder Wochenlohn oder 
bloßen Kopialienverdienst, sofern diese Beschäftigungen überhaupt unter den Begriff „Zivildienst" im Sinne 
des §. 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem Wegfall des bertglichen Einkommens verbundene 
Unterbrechung einer Entlassung und jeder demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäftigung einer 
Wiederanstellung im Sinne des §. 104 gleich zu achten. 
3. Scheidet ein Pensionär aus der Zivilstelle im Laufe eines Monats unter gleichzeitigem Verluste 
seines Diensteinkommens, so beginnt die Pensions= 2c. s#ahlung mit dem ersten Tage desselben Monats. 
4. Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär in dem vorherigen Anstellungs- 
oder Beschäftigungsverhältniß die Pension für den nach 8. 102. c. des Gesetzes zulässigen Zeitraum in einem 
und demselben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben Kalenderjahre beim Antritt der neuen 
Stelle 2c. die Pension nur für den Monat des Antritts gewährt werden; für die folgenden sechs Monate 
der neuen Beschäftigung rc. tritt die Pensionsgewährung nur insoweit ein, als dieselben in das nächste Ka- 
lenderjahr fallen. 
5. Bei wechselnden Anstellungen over Beschäftigungen der nach den früheren Versorgungsgesetzen 
Pensionirten findet der §. 102. e. nur dann Anwendung, wenn dies den Pensionirten günstiger ist, als die 
Anwendung der füheren Vorschriften. 
V. zu §S. 105. 
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch Gehalts= oder Pensionsabzüge ist 
das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welche die Pension festzustellen hat. Die Höhe der Mäge 
nach Bewandtniß der Umstände festzusetzen, bleibt derselben in jedem besonderen Falle überlassen. 
VI. zu §. 106. 
1. Nach den in §. 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf den Bezug der Pension und 
Dienstzulagen — nach Ablauf des in 8. 102.c. bezeichneten Zeitraums — für alle Penslonäre, welche gegen 
Entgelt als Beamte angestellt oder beschäftigt sind, gleichriel in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung 
verbundene Einkommen gewährt wird, namentlich ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes 
ist oder ob es in einzelnen durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht. 
. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im §. 106 Absatz 1 bezeichneten Dienstes, welche nach 
den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit Militairanwärtern zu besetzen sind, für das hier 
in Frage kommende Verhältniß als Beamtenstellen. Pensionäre, welche gewisse Arten niederer Dienstver- 
richtungen versehen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch 
nur dann als Beamte anzusehen, wenn ihre Annahme nicht bloß aushülfsweise und vorübergehend, sondern 
zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt.
	        
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