Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

Beim 4. Armee-Korps ist eine Beschwerde unentschieden geblieben. 
In den Fällen, in welchen die gemachten Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden sind, hat 
der Ersatz in gutem Material oder in Gelde sofort stattgefunden. 
Nur in 2 Fällen ist ein Ersatz resp. Umtausch des bemängelten Naturals unterblieben, weil ein bezüg- 
licher Antrag nicht erhoben worden ist. *-“2 
Es wird deshalb auf die strikte Beachtung der Borschrift im §. 157 des Reglements über die Natural- 
verpflegung der Truppen im Frieden aufmerksam gemacht. 
ie Korps-Intendanturen haben die betreffenden Lieferanten auf die genaue Innehaltung der kontrakt- 
ich übernommenen Verpflichtungen ernstlich verwiesen, 12 mal Konventional= resp. Ordnungsstr afen verfügt 
und in 5 Fällen die bezüglichen bieferungeKontralke aufgehoben. " 
In einem Falle traf eine Depot-Magazin-Berwaltung die Schuld; es ist der letzteren ein strenger 
Verweis ertheilt worden. Z 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Koellner. 
  
No. 689. 2. M. O. D. 2. 
  
Nr. 79. 
Einführung des Ouartterleistungs- Gesetzes Per 25. Inni 1868 in den Königreichen Bayern und 
rttemberg. # 
Berlin, den 25. Februar 1875. 
Ee wird biermit zur Kenntniß der Armee gebracht, daß das Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die 
bewaffnete Macht während des Friedens-Zustandes vom 25. Juni 1868 (ArmeeDerordnungs-Hlatg pro 1869 
Nr. 3) durch die beiden Gesetze vom 9. Februar 1875, denen eine Klasseneintheilung der Orte beigefügt ist, 
(siehe Reichsgesetzblatt pro 1875 Nr. 5) in den Königreichen Bayern und Württemberg eingeführt worden ist. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. v. Bonin. 
No. 935. 2. M. 0. D. 4. 
  
Nr. 80. 
ahlung und Ligquidirung der Krankenlöhnung für das etatsmäßige Auffichtspersonal bei den Festungs- 
r* " EOifünguissen * die Militair-Gefangenen der Lepteren. bsns 
Berlin, den 12. März 1875. 
Den im Lazareth befindlichen etatsmäßigen Aufsichts-Personal der Festungs-Gefängnisse und den Militair- 
Gefangenen der Letzteren — den Gefangenen mit der durch den Erlaß vom 24. Juni 1853, Seite 49 und 
50 der usammenstellung der abändernden Bestimmungen zum Reglement für die Friedens-Lazarethe gege- 
benen Einschränkung — Et die Krankenlöhnung von den Lazarethen zu zahlen und mit Rücksicht auf 
die Bestimmung vom 27. Dezember 1873 — Armee= Verordnungs-Blatt Seite 276 — neben den Durch- 
shuitts Verpflegungskesten — Passus 5 des Erlasses vom 4. Januar d. J., Armee-Verordnungs-Blatt 
eite 15 — zu liquidiren. Z 4 
Auf Grund der Liquidation des Saserethe ist demnächst die Krankenlöhnung für das Aufsichts- 
Personal und die Gefangenen in der Verpflegungs-Liquidation des Festungs-Gefängnisses unter Ab- 
schnitt „Insgemein“ zu vetsrehnen. Z Z 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
J. V 
rhr. v. Wan enheim. Blume. 
No. 928/2. A. 2. rh genh 
 
	        
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