Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Berlin, den 31. März 1875. Nr. 7.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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ten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 85.
Bollstreckung der auf die bürgerlichen Behörden übergehenden, militairgerichtlich erkannten Freiheits-
strafen gegen Militairpersonen. ·
Berlin, den 22. März 1876.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19, Februar d. Is. beschlossen, daß die nach Maßgabe der
Bestimmung im §. 15. Absatz 3 des Militair-Strafgesetzbuchs auf die bürgerlichen Behörden übergehende
Vollstreckung der von Militairzerichten erkannten Strafen durch die bürgerlichen Behörden des Heimaths-
staates, wenn entweder die strafbare Handlun auferhalk des Bundesgebiets verübt worden, oder der Ver-
urtheilte im Gebiete des Heimathsstaates sch aufhält, in anderen Fällen durch die bürgerlichen Behörden
des Bundesstaates, in vessen Gebiet die strafbare Handlung verübt worden ist, zu erfolgen habe.
Dies wird der Armee zur Beachtung hierdurch bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 306. 3. A. 2.
Nr. 86.
Kompetenzen der Lazareth-Gehülfen.
Berlin, den 26. März 1875.
In Auschluß an den diesseitigen Erlaß vom 9. Januar d. J. Nr. 406/12. M. M. A., betreffend die Kompe-
tenzen der Lazareth-Gehülfen, wird hierdurch bestimmt, daß den verheiratheten und den abkommandirten La-
Pöh huhn mit Linterofsaer Rang in denjenigen Garnisonen, wo der Betrag des extraordinairen Ver-
pflegungszuschußes für Unteroffiziere die Summe der jenen Lazareth-Gehülfen gewährten bezüglichen Kompe-
tenzen — Zuschuß von 2/ Pfg. zur Beschaffung der Frühstücksportion aus dem Natural-Verpflegungsfonds
und 20 Vig. nischädigung aus dem Lazarethfonds für nicht in natura bezogenes Mittagessen aus der Lazareth=
küche — übersteigt, der Differenzbetrag für echnung des Krankenpflegefonds vom 1. Januar d. J. ab gezahlt
werde. Dieser Differenzbetrag ist zusammen mit der Entschädigung von 20 Pfg. zu liquidiren.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1051/2. M. M. A.