Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 91. 
SZahlungs--Anweisung der Entschädigungsgelder zur Selbstbeschaffung eines Dienstpferdes an die als 
Adjutanten fungirenden Offiziere des Ingenieur-Korps. 
Berlin, den 27. März 1875. 
Da die S#sgiere des Ingenieur-Kerps — mit Ausnahme der Offiziere der General-Inspektion — sämmt- 
lich ihre Gehälter auf Anweisung der betreffenden Intendanturen direkt für Rechnung der Korps-Hahlungs 
stellen gezahlt erhalten, in gleicher Weise auch die Zahlung der Zulage an die als Adjutanten bei den Inge- 
nieur-, Festungs- und Pionier-Inspektionen fungirenden Lientersonts erfolgt; so wird im Verfolg des dies- 
seitigen Erlasses vom 5. Januar cr. (A. V. Bl. Nr. 2) hierdurch bestimmt, daß in der vorerwähnten Art 
auch in Beziehung auf die Zahlung der Entschädigungsgelder zur Selbstbeschaffung eines Dienstpferdes an 
die bei den Ingenieur-, Festungs= und Pionier-Inspektionen, ingleichen dem Ingenieur-Komité als Adjutanten 
kommandirten Lientenants verfahren werde. « 
Hiernach haben denn diejenigen Intendanturen, welche das Gehalt und die Adjutauten-Zulage auf 
die betreffende Korps-Zahlungsstelle anweisen, den empfangsberechtigten Adjutanten auch die Pferde-Entschä- 
digungsgelder zur fort aufenden monatlichen postnumerando Zahlung durch die Korps-Zahlungsstelle resp. 
die begehn Regierungs= oder Bezirks-Haupt-Kasse auf die General-Militair-Kasse zur Verausgabung sub 
Tit. 40 Position 2 anzuweisen. « 
BeimAuötendesAdjutanten-Verhältnisses,odetfvenndieEmpfangsberetigungdukchdenBe- 
ug des Gehalts eines Hauptmanns zweiter Klasse erlischt, ist von der betreffenden Intendantur wegen der 
ahlungs-Einstellung der Pferde-Entschädigungsgelder, nach Maßgabe der rücksichtlich der Gewährung der 
Adjutanten-Zulage bestehenden Grundsätze, zu Gasheahrer. 
Den Adjutanten der Pionier-Bataillone werden die Entschädigungsgelder zur Selbstbeschaffung eines 
Dienstpferdes, nach Maßgabe des Erlasses vom 5. Januar d. J. von den betreffenden Bataillonen gezahlt 
und von denselben wie angedeutet, vierteljährlich bei den Intendanturen zur Erstattung liquidirt. 
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen. 
v. Schön. v. Klüber. 
  
No. 196. 2. R. A.
	        
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