Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee -· Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. Herlin, den 16. April 1675. Nr. S. 
  
  
  
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De vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post- 
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besonders eine Preisermäßigung ist. 
  
  
  
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Nr. 92. 
Ausdehunng der Trennung des Offizier-Korps der Feld= und der Fuß Artillerie auf die Landwehr- 
Artillerie-Offiziere. 
Auf Ihren Vortrag genehmige Ich die Trennung der daweehr-Da ziere der Artillerie in Landwehr-Offi- 
ziere der Feld-Artillerie und solche der Fuß= Artillerie und will hierauf bezüglichen Personal-Vorschlägen der 
General-Inspektion der Artillerie entgegensehen. Sie haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 19. März 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An den Kriegs-Minister. 
# Berlin, den 14. März 1875. 
Zur Ausführung voge ender Allerhöchster Kabinets-Ordre wird Folgendes bestimmt: 
1) Dem Passus 11 der Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse 
der Offiziere des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868, ist hinzuzusetzen: 
Die General-Inspektion der Artillerie ist ermächtigt, von den einjährig Freiwilligen der 
Feld-Artillerie bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst je nach dem Bedanh einen 
Theil zur Reserve der Fuß-Artillerie überführen zu lassen und umgekehrt. 
2) Der Passus I Nr. 1 der Publikation vom 31. Dezember 1872 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2 
pro 1873 unter Nummer 3) tritt außer Kraft. " 
Dasürsän am Schluß von Absatz 1 Nr. 5 des §. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli 
1868 zu setzen: 
Die zu Reserde Offhzieren eines Artillerie-Truppentheils vorzuschlagenden Individuen 
müssen izrer aktiven Dienstpflicht entweder bei derselben Artilleriegattung genügt haben 
oder zur Reserve derselben # ageführt worden sein. 
3) Im §. 15 Nr. 3 a. a. O. sind die Worte „Artillerie“ und „der Artillerie-Brigade"“ zu streichen und 
zwischen 3 und 4 folgender Absatz einzuschieben: 
Die Landwehr-Artillerie-Offiziere tragen die Uniform der Feld- Pesp- Fuß-Artillerie mit 
der Nummer ihres Armee-Korps in den Epaulettes und mit dem Abzeichen der Landwehr 
Candwehrtreh an der Kopfbedeckung, den Pemadler ohne Devisenband. Die Landwehr- 
Offiziere der Garde-Artillerie tragen die Unisorm der Garde-Feld-, beziehungsweise Garde- 
Fuß-Artillerie, die Epaulettes ohne Nummer oder sonstige Abzeichen, den Helmadler mit 
dem Garde-Landwehr-Stern, senie auf letzterem das Landwehrkreuz. 
Die Uniform der reitenden Artillerie bleibt bei allen Artillerie-Offizieren des Beurlaubten- 
standes außer Betracht.
	        
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