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Armee -· Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
9. Jahrgang. Herlin, den 16. April 1675. Nr. S.
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Nr. 92.
Ausdehunng der Trennung des Offizier-Korps der Feld= und der Fuß Artillerie auf die Landwehr-
Artillerie-Offiziere.
Auf Ihren Vortrag genehmige Ich die Trennung der daweehr-Da ziere der Artillerie in Landwehr-Offi-
ziere der Feld-Artillerie und solche der Fuß= Artillerie und will hierauf bezüglichen Personal-Vorschlägen der
General-Inspektion der Artillerie entgegensehen. Sie haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 19. März 1875.
Wilhelm.
v. Kameke.
An den Kriegs-Minister.
# Berlin, den 14. März 1875.
Zur Ausführung voge ender Allerhöchster Kabinets-Ordre wird Folgendes bestimmt:
1) Dem Passus 11 der Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse
der Offiziere des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868, ist hinzuzusetzen:
Die General-Inspektion der Artillerie ist ermächtigt, von den einjährig Freiwilligen der
Feld-Artillerie bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst je nach dem Bedanh einen
Theil zur Reserve der Fuß-Artillerie überführen zu lassen und umgekehrt.
2) Der Passus I Nr. 1 der Publikation vom 31. Dezember 1872 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2
pro 1873 unter Nummer 3) tritt außer Kraft. "
Dasürsän am Schluß von Absatz 1 Nr. 5 des §. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli
1868 zu setzen:
Die zu Reserde Offhzieren eines Artillerie-Truppentheils vorzuschlagenden Individuen
müssen izrer aktiven Dienstpflicht entweder bei derselben Artilleriegattung genügt haben
oder zur Reserve derselben # ageführt worden sein.
3) Im §. 15 Nr. 3 a. a. O. sind die Worte „Artillerie“ und „der Artillerie-Brigade"“ zu streichen und
zwischen 3 und 4 folgender Absatz einzuschieben:
Die Landwehr-Artillerie-Offiziere tragen die Uniform der Feld- Pesp- Fuß-Artillerie mit
der Nummer ihres Armee-Korps in den Epaulettes und mit dem Abzeichen der Landwehr
Candwehrtreh an der Kopfbedeckung, den Pemadler ohne Devisenband. Die Landwehr-
Offiziere der Garde-Artillerie tragen die Unisorm der Garde-Feld-, beziehungsweise Garde-
Fuß-Artillerie, die Epaulettes ohne Nummer oder sonstige Abzeichen, den Helmadler mit
dem Garde-Landwehr-Stern, senie auf letzterem das Landwehrkreuz.
Die Uniform der reitenden Artillerie bleibt bei allen Artillerie-Offizieren des Beurlaubten-
standes außer Betracht.