Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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zur Zeit vorhandenen Säbeltroddeln zum Zwecke der Befestigung an der Säbeltasche um 3,5 Cm. zu verkürzen 
ist, und demnach fortan 40,, Cm. zu betragen kat. 
Die Verausgabung von Proben der Säbeltroddel mit entsprechend kürzeren Bändern bleibt vorbehalten. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage. 
v. Karczewski. 
No. 831. 3. M. O. D. 3. 
  
Nr. 95. 
frung ven Personalbegen. 
Führung * 8 Berlin, den 29. März 1875. 
Die im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2 pro 1874 sub Nr. 12 publizirten Ausführungs-Bestimmungen 
des Kriegs-Ministeriums vom 3. Frbruer 1874 (No. 459. 9. 73. A. I. a.) zu der Allerhöchsten Kabinets-Ordre 
vom 11. September 1873, betreffend Einreichung der Ranglisten, Führung von Personalbogen und Stamm- 
aiten 2c., sind ad II. Personalbogen, Passus 2 alinen 1 (also Seite 11, Zeile 12 bis 14 v. o.) wie foldgt 
abzuändern: 
„Die Truppentheile 2c. haben ein Duplikat der Personalbogen kurrent zu erhalten und dieses bei 
eintretender Versetzung des Betreffenden, sowie bei Abkommandirungen desselben von voraussichtlich 
dreimonatlicher oder längerer Dauer als Ueberweisungs-Papier im Original dem bezüglichen Truppen- 
theil 2c. direkt zu übersenden“. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 585. 2. A. 1. 
  
Nr. 96. 
Teplitzer Bade-Angelegenheit. 
Berlin, den 1. April 1875. 
In Folge Auslösung der Kommandantur iu Wittenberg werden die derselben in den „Bestimmungen über die 
Benutzung des Militair-Bade--Instituts in Teplitz vom 15. April 1869“ zugewiesenen bezüglichen Geschäfte 
hiermit der Kommandantur in Torgau übertragen. Die nach Teplitz zu sendenden Mannschaften sind daher 
künftig nach Torgau, statt nach Wittenberg, instradiren. 
iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 72h. 2. M. M. A. 
  
Nr. 97. 
Aufbewahrung und Erhebung des verwendbaren Guthabens der Militairgefangenen. 
Berlin, den 6. April 1875. 
Mit Pezug auf den 8. 129 des Militair-Strafvollstreckungs-Reglements wird bemerkt, daß die Erhebung 
des in der Kasse des Truppentheils niedergelegten Guthabens der Gefangenen zur Verwendung für dieselben 
auf die regelmäßigen Kassentage zu beschränken ist. Wenn daher der nach obigem §. im Verwahrsam des 
Vorstandes zu belassende Betrag von 15 4 mit Rücksicht auf die Anzahl der Gefangenen nicht ausreicht, 
um die Soruust derselben bis zum nächsten Kassentage zu bestreiten, so ist seitens des Vorstandes ein 
entsprechend höherer Betrag von dem Guthaben zurückzubehalten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 199/3. A. 2. 
 
	        
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