Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
9. Jahrgang. erlin, den 9. Mai 1875. Nr. H. 
Gedruckt und in Kommisfion bei E. S. Mittler & Sohn „ Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abomnirt kann werden: außerhald bei den Post- 
alten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 111. 
Gewährung des Servises beim Eintritt des Kriegszustandes. 6 
« Berlin, den 19. April 1875. 
Nach §. 3 ad 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt für 1873, 
Seite 129) sind die Gemeinden zur Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, einschließlich 
des Heergefolges, ewie der Stallung für die zugehörigen Pferde, beides, soweit Räumlichkeiten hierfür vor- 
handen sind, verpflichtet. 
iernach bildet für die Unterkunft der bewaffneten Macht während des Kriegszustandes das Natural- 
quartier die Regel. 
Als Ausnahme 15 wird jedoch die Zahlung des Servises nachsegeben, sofern die Betheiligten 
auf das zuständige Naturalquartier keinen Anspruch erheben und solches demzufolge auch nicht von der Gemeinde 
verlangt wird, und zwar: 
) an die beim Eintritt der Mobilmachung im Servisgenusse befindlichen aktiven Offiziere, Aerzte und 
Militair-Beamten, sowie zur Selbsteinmiethung berechtigten Mannschaften (confr. §. 55 der Garni- 
son-Verwaltungs-Ordnung und die hierzu ergangenen Ergänzungen) so lange sie in ihren bisherigen 
Garnisonen verbleiben, 
2) an die in Folge der Mobilmachung reaktivirten und sonst in die Armee eintretenden Offziere, 
Aerzte und Militair-Beamten, sofern und so lange sie mit Hfrem Truppentheil oder mit ihrer Ws 
an ihrem bisherigen Wohnsitz bleiben und die eigene Wohnung beibehalten, 
3) an die verheiratheten und zur Selbsteinmiethung nach Maßgabe der Friedensbestimmungen berech- 
tigten Militair-Personen, sobald sie in der Friedensgarnison wieder eintreffen und demobil werden, 
4) an diejenigen Offiziere, Aerzte und Militair-Beamten, welche unabhängig von den Kriegsverhältnissen 
in vacant werdende etatsmäßige Friedensstellen solcher Truppen 148 Behörden desimllio versetzt 
werden, die ihren Garnison-(Stand-) Ort auch in Kriegszeiten nicht ändern, 
5) für die nicht im Naturalquartier oder in fiskalischen Gebäuden untergebrachten etatsmäßigen Pferde 
resp. zuständigen Geschäftszimmer der ad 1 bis 4 aufgeführten Offiziere, Aerzte und Militairbeamten. 
In allen diesen Fällen ist der Servis nach dem Tarif und den Grundsätzen für das Selbst- 
miether= resp. dauernde Quartier, jedoch mit der Einschränkung g ahlen, daß den unter 2 und 3 
gedachten Servisempfängern beim Verlassen des Garnison- resp. ohnorte ein Anspruch auf Mieths- 
entschädigung nicht zur Seite steht. Nach denselben Normen und nach demselben Tarif ist ferner 
den Dienstwohnungs-Inhabern, auch wenn die Dienstwohnungen erst im Laufe der Kriegsperiode 
bezogen werden m Len der Servis zu gewähren. 7 
Für den Zahlungs= und Liquidations-Modus kommen die für das Friedens-Verhältniß 
gültigen Vorschriften in Anwendung. " 
Kiegs-Miniterum. 
No. 239. 4. M. O. D. 4. v. Kameke. 
7——m-t-V- 
  
  
  
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