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3) die Ausführung bis zum 1. Januar 1876 zu bewirken ist.
Es wird dies mit folgenden Bemerkungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
a. In Jülich und Wiesbaden verbleibt künftig nur das ruhende Feld-Artillerie-Material und die
scharfe Protz-Munition in der Verwaltung der resp. Wupberntheile Der rechnungsmäßige Nach-
ent, darüber wird vom 1. Januar 1876 ab bei den Artillerie-Depots resp. zu Köln und Mainz
geführt.
Die Verwaltung resp. der remungsmäßige Nachweis der Augmentations-Waffen, sowie der
Feld-Chargirung für Handfeuerwaffen und Geschütze geht von Jülich auf das Artillerie-Depot
zu Köln und von Wiesbaden auf das Artillerie-Depot zu Mainz über, so daß diejenigen Trup-
pentheile, welche gegenwärtig die Auementationt.Waffen Ferd-G argirung und Uebungs-Munition
in Jülich oder Wiesbaden empfangen, solche künftig bei den Artillerie-Depots resp. zu Köln und
Mainz in Empfang nehmen haben.
b. Das zur Veit in Wittenberg, Schweidnitz, Graudenz, Minden, Oldenburg, Bitsch und Boyen
lagernde Material für Truppen wird auch ferner an diesen Orten verwaltet, resp. ausgegeben
und wieder abgenommen, geht aber mit dem 1. Januar 1876 in die Rechnungen der Artillerie-Depots
resp. zu Torgau, Breslau, Thorn, Münster, Hannover, Straßburg und Königsberg über. Es
wird daher durch die Umwandlung der genannten selbstständigen Artillerie-Depots in Filial-Ver-
waltungen hinsichtlich des Empfanges rc. der Augmentations-Wasen, Felehar irung und Uebungs-
Munition Seitens der resp. Truppentheile Nichts geändert; nur sind die bezüglichen Anweisungen
resp. Requisitionen vom 1. Januar 1876 ab an die Mutter-Depots resp. zu Torgau, Breslau,
Thorn, Münster, Hannover, Straßburg und Königsberg zu richten.
C. Die erforderlichen Detail-Anordnungen werden demnächst den betreffenden Stellen zugehen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 707. 5. 75. Art. 1.
Nr. 127.
Bollständiges Verzeichniß
derjenigen höheren bürgerschulen, welche zur Ausstellunz der im F. 3 der Berordnung über die Er-
gänzung der Offiziere des stehenden Heeres de 1861 bezeichneten Zeuguisse der Reife für Prima
berechtigt sind.
55½n Berlin, den 11. Mai 1875.
I. Die den Gym nasien in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen.
fönigreich Preußen.
a. Provinz Brandenburg.
Die Andreasschule zu Berlin.
é höhere Birgerschule zu Wriezen.
b. Provinz Pommern.
Die höhere Bürgerschule zu Wolgast.
C. Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Delitzsch.
- *7“ *5 Mühlhausen.
. Naumburg.
* Weißenfels.
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