Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 137. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Reppen-Cüstrin und Arusdorf-Gassen. 
Berlin, den 25. Mai 1875. 
Die Eisenbaustre von Reppen nach Cüstrin, sowie die Eisenbahnstrecke von Arnsdorf, Kreis Liegnitz 
nach Sagan-Gassen, vurch nelche letztere eine zweite kürzere Verbindung zwischen Berlin und Breslau herge- 
stellt ist, sind am 15. d. Mts. eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczews ki. Dresow. 
No. 741. 5. M. O. D. 3. 
  
"6“ Nr. 138. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Flöha-Marienberg und Pockau—Olbernhau im Königreich Sachsen 
us sowie der Eisenbahn Memel—Tilsit auf der Strecke Memel—Pogegen. 6 1 gsen, 
Berlin, den 29. Mai 1875. 
Die neuerbauten Eisenbahnstrecken zwischen Flöha, Pockau und Marienberg sowie zwischen Pockau und Olbern- 
hau im Königreich Sachsen sind vom 22. Mai cr. ab in Betrieb gesetzt worden. 
« Die Eisenbahn zwischen Memel und Tilsit wird auf der Strecke Memel—Pogegen am 1. Juni cr. 
  
eröffnet. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 846/5. M. 0. D. 8. 
Nr. 139. 
Herabsetzung der Dauer der Tragezeit der Drillichjacken für die Militair = Krankenwärter in den 
Garnison-Lazarethen. 
Berlin, den 29. Mai 1875. 
Nachdem durch die Erfahrung der letzten Zakre festgestellt ist, daß die Drillichjacken für die Militair-Kranken- 
wärter in den Garnison-Lazarethen bei der Nothwendigkeit ihres starken Gebrauchs nicht die für dieses Be- 
kleidungsstück bestimmte Tragezeit aushalten, so wird hierdurch letztere vom 1. April cr. ab auf 1 Jahr herab- 
gesetzt. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung. 
Grimm. Schubert. 
No. 660. 4. M. M. A. 
  
Nr. 140. 
Gewährung der Entschädigungsgelder an Adjutanten aus dem Osfizter Unterstäfungs-Fends 
erlin, den 1. Juni 
Im Verfolg des Erlastes vom 5. Januar cr. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2 de 1875) betreffend die Ent- 
schädigungsgelder zur Selbstbeschaffung eines Dienstpferdes für Adjutanten, wird hierdurch gestattet, daß in 
den gänsn wo bei der nach Alinea 3 des beregten Erlasses Farwährten vorschußweisen Entschädigung auf 5 
Jahre die im Offizier-Unterstützungs-Fonds vorhandenen Mittel nicht ausreichen, dieser Fonds über- 
schritten werden darf. 
Die Ueberweisung besonderer Geldmittel zu diesem Zwecke erscheint nicht erserdeerlich. indem die bezüg- 
lichen Zahlungen eventl. aus den bereiten Kassen-Beständen des Truppentheils geleistet werden können. 
Zur Sicherung der aus dem Offizier-Unterstützungs-Fonds auf Beschluß der Verwaltungs-Kommission 
gewährten vollen fünfjährigen Entschädigung ist das Pferd des Adjutanten, für welches der Betrag gezahlt 
werden soll, von einer durch die dem Ol#ies vorgesetzte Behörde zu bestimmenden Kommission, bestehend aus