Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

— 109 — 
Nr. 137. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Reppen-Cüstrin und Arusdorf-Gassen. 
Berlin, den 25. Mai 1875. 
Die Eisenbaustre von Reppen nach Cüstrin, sowie die Eisenbahnstrecke von Arnsdorf, Kreis Liegnitz 
nach Sagan-Gassen, vurch nelche letztere eine zweite kürzere Verbindung zwischen Berlin und Breslau herge- 
stellt ist, sind am 15. d. Mts. eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczews ki. Dresow. 
No. 741. 5. M. O. D. 3. 
  
"6“ Nr. 138. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Flöha-Marienberg und Pockau—Olbernhau im Königreich Sachsen 
us sowie der Eisenbahn Memel—Tilsit auf der Strecke Memel—Pogegen. 6 1 gsen, 
Berlin, den 29. Mai 1875. 
Die neuerbauten Eisenbahnstrecken zwischen Flöha, Pockau und Marienberg sowie zwischen Pockau und Olbern- 
hau im Königreich Sachsen sind vom 22. Mai cr. ab in Betrieb gesetzt worden. 
« Die Eisenbahn zwischen Memel und Tilsit wird auf der Strecke Memel—Pogegen am 1. Juni cr. 
  
eröffnet. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. Dresow. 
No. 846/5. M. 0. D. 8. 
Nr. 139. 
Herabsetzung der Dauer der Tragezeit der Drillichjacken für die Militair = Krankenwärter in den 
Garnison-Lazarethen. 
Berlin, den 29. Mai 1875. 
Nachdem durch die Erfahrung der letzten Zakre festgestellt ist, daß die Drillichjacken für die Militair-Kranken- 
wärter in den Garnison-Lazarethen bei der Nothwendigkeit ihres starken Gebrauchs nicht die für dieses Be- 
kleidungsstück bestimmte Tragezeit aushalten, so wird hierdurch letztere vom 1. April cr. ab auf 1 Jahr herab- 
gesetzt. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Medizinal-Abtheilung. 
Grimm. Schubert. 
No. 660. 4. M. M. A. 
  
Nr. 140. 
Gewährung der Entschädigungsgelder an Adjutanten aus dem Osfizter Unterstäfungs-Fends 
erlin, den 1. Juni 
Im Verfolg des Erlastes vom 5. Januar cr. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2 de 1875) betreffend die Ent- 
schädigungsgelder zur Selbstbeschaffung eines Dienstpferdes für Adjutanten, wird hierdurch gestattet, daß in 
den gänsn wo bei der nach Alinea 3 des beregten Erlasses Farwährten vorschußweisen Entschädigung auf 5 
Jahre die im Offizier-Unterstützungs-Fonds vorhandenen Mittel nicht ausreichen, dieser Fonds über- 
schritten werden darf. 
Die Ueberweisung besonderer Geldmittel zu diesem Zwecke erscheint nicht erserdeerlich. indem die bezüg- 
lichen Zahlungen eventl. aus den bereiten Kassen-Beständen des Truppentheils geleistet werden können. 
Zur Sicherung der aus dem Offizier-Unterstützungs-Fonds auf Beschluß der Verwaltungs-Kommission 
gewährten vollen fünfjährigen Entschädigung ist das Pferd des Adjutanten, für welches der Betrag gezahlt 
werden soll, von einer durch die dem Ol#ies vorgesetzte Behörde zu bestimmenden Kommission, bestehend aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.