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4. Offiziere, Beamte im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, sowie Seelsorger, Aerzte
und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes nothwendigen
erde,
5. die Posthalter binsichtüich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur Beförderung der Posten
vertragsmäßig gehalten werden müssen.
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in
Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur insoweit, als der Bedarf im Wege des
Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militair -Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt wer-
en können.
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden; nur in den dringendsten
Fällen ist eine längere Denutung. zulässig.
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Borspannleistungen von den Truppen beansprucht werden
können, durch die Ausführungs-Verordnungen (§. 18) festgestellt.
b) Natural-Verpflegung.
G. 4.
Zur Verabreichung der Natural-Verpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. Dieselbe kann nur
gefordert werden für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowobl für die
arsch= und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage). Der mit
Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat — * sich in der
Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquar-
tierten dasjenige in 5. Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung
aus dem Magazin zu fordern berechtigt Han würde.
c) Fourage.
S. 5.
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann
nur gefordert werden für die Pferde und sonstigen Zugthiere der auf Mürschen befindlichen Theile der bewaff-
neten Macht, und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage, als auch für die Liegetage, für Heeres-Abthei-
lungen mit mehr als fünfundzwanzig Pferden jedoch nur dann, wenn der Bedarf im Wege des Vertrages
gegen ortsübliche Preise durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können. Wenn
am Orte des Marschquartiers Magazin-Verwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militair-Verwaltung
vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht gefordert werden.
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung
der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten militairischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3).
Die im §. 3 festgeshelten Befreiungen finden auch biniichiiih der Verpflichtung zur Verabreichung
der Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene Fouragebestand für den Unterhaß derjenigen Pferde
erforderlich ist, auf welche sich die Befreiung bezieht.
2. Eintritt der Verpflichtung.
S. 6.
.Die erbstt tung zu den in den §g. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt auf Grund der von den
jußtändigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, oder auf Grund besonderer Anordnungen dieser Be-
örden ein.
3 In dringenden Fällen kann die zuständige Militairbehörde die Leistungen direkt von der Gemeinde-
behörde und, wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittel-
ar requiriren.
Anordnungen, sowie Requisitionen sug schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der
geforderten Leistung enthalten. Ueber die erfolgte Leistung ist von der betreftenden Militairbehörde oder dem
ommandoführer der Truppe, für welche die Leistung erfolgt ist, schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.