Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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3. Erfüllung der Verpflichtung. 
8. 7. 
Die örtliche Vertheilung der Leistungen erfolgt auf die Gemeinden im Ganzen durch die zuständige 
Civilbehörde. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. 
Die weitere Untervertheilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung oder Gemeindebeschluß 
durh, g, Gemeindevorstände, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu 
agen haben. 
Leistungspflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Gemeindevorstand 
unter Anwendung der ihm zustehenden administrativen Zwangsmittel hierzu anhne, Ist die Leistung nicht 
rechtzeitig zu erlangen, so kann sie anderweitig auf Kosten des Verpflichteten beschafft werden. 
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Untervertheilung für eigene Rechnung zu über- 
nehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach 
Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen. 
Z Die Kosten sind in beiden Fällen (Absatz 3 und 4) von den Verpflichteten auf dem für die Ein- 
ziehung der Gemeinde-Abgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben. 
Unterläßt ein Gemeinde-Vorstand die Erfü ug er ihm obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge für 
die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist bei Gefahr im Verzuge die Militairbehörde berechtigt, die 
Leistung gue Zuziehung des Gemeinde-Vorstandes anderweit zu besschaffen- Letzterer ist, wenn ihm eine 
Versäumniß zur Last fällt, verpflichtet, die in Folge seines Verschuldens durch die anderweite Beschaffung der 
Leistung für die Militair-Verwaltung entstandenen Mehrkosten zu erstatten. 
F. 8. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeinde- 
Verbande nicht einverleibten stestränemen Gutsbezirke. 
4. Vergütung. 
§. 9. 
Für die in den §F. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen wird nach folgenden Grundsätzen Vergütung aus 
Militairfonds gewährt: " 
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrathe von Zeit zu Zeit für 
jeden Bezirk eines Lieferungs-Verbandes endgültig festzustellenden Vergütungesätzen. Die Sätze 
sind nach den im betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Auch für die Fahrt 
vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen 
gewährt, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle 
ist eine Wegestrecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleichzusetzen. Werden die Fuhren 
einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet. 
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Ab- 
nutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr rl ewähren, welche in Folge oder gelegentlich der 
Vorspann= oder Spanndienstleistungen ohne el ulden des Eigenthümers oder des von ihm 
gestelten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrages geschieht nach Maßgabe 
es S. 14. 
  
2. die Vergütung für Natural-Verpflegung beträgt für Mann und Tag: 
) für die volle Tagestost ene rot sehne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennige ennige. 
b) für die Mittagskoßst 40 „ " 35 „ 
e) für die Abendkost ... ... 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenkost 15 „ 10 „ 
Wenn der Preis des Winterrogzens nach dem Durchschnitte der November-Marktpreise 
in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogramm mehr als 160 Mark 
beträgt, so wird im folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mchrbetra es die Vergütung der 
vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennige, bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt 
entsprechende Erhöhung der übrigen Sältze ein.
	        
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