Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung 
kommenden Vergütungssätze durch den Reichs-Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. 
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrath die Ver- 
üngssäte zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für einzelne Theile desselben sowohl inner- 
hals er Grenzen von 80 Pfennigen bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit Brot 2c., 
als auch über eine Mark hinaus erhöhen. 
Für Offiziere und im Osfiztersrange stehende Aerzte und Militair-Beamte ist der dop- 
pelte Betrag des auf die Mannschaft entfallenden Vergütungssatzes zu entrichten. Wenn je 
ein Offizier 2c. erklärt hat, nur dasjenige in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, was er na 
dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde (F. 4), 
"4 ist für ihn nur der einfache Betrag der Vergütung zu entrichten. 
3. die Vergütung für verabreichte Feurage erfolgt nach dem Durchschnittspreise des Kalendermonats, 
in welchem die Lieferung stattgefunden hat. 
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktortes 
(§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungs-Gesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungs- 
verbandes zu Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. » 
· Die Vergütung wird in allen Fällen im Ganzen an die Gemeindebehörde entrichtet, welche die 
weitere Vertheilung an die einzelnen Leistenden sofort zu besorgen hat. 
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen. 
g. 10. 
Zur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiserliche Marine sind alle Besitzer solcher Fahrzeuge 
verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für Truppen-Transporte an und von Bord außerhalb der 
Kriegshäfen, sowie für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem Material 
aller Art an den Orten, wo die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien= und Kohlendepots besitzt, 
und nur insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen 
und ni nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Vertrags sichergestellt wer- 
en können. 
Befreit von der Verpflichtung sind die Inhaber öffentlicher Fähren und anderer öffentlicher Transport- 
Anstalten hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Grund 
abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden mülssen. 
Für die Stellung der Fahrzeuge ist die Vermittelung der zuständigen Hafen-Polizeibehörde in Anspruch 
zu nehmen. 
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am 
Fahrzeug nebst Zubehör zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Ver- 
schulden des Besitzers oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden sind. 
Die Festsetzung der Vergütung geschieht nach Maßgabe des §F. 14. 
  
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken 2c. 
F. 11. 
Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppen-Uebungen benutzt werden sollen so sind davon zuvor die 
betreffenden Ortsvorstände zu benachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungs- 
zeichen kenntlich gemacht werden können. 
Ausgeschloften von jeder Benutzung bei Truppen-Uebungen bleiben Gebäude, Werthschafts- und Hof- 
räume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen-Anpflanzungen, Lopfengrten und Weinberge, sowie die 
Versuchsfelder land= und foriwirthschaftti er Lehranstalten und Versuchsstationen. 
8. 12. 
Die Besitzer von Brunnen und Tränken sind verpflichtet, marschirende, bivouakirende, kantonnirende 
und übende Truppen, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bediriis der 
Truppen nicht ausreichen, zur Mitbenutzung der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem Zwecke 
Wurhshosts und Hofräume betreten werden müssen. '
	        
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