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die aitral Vertegan zu gewährenden Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni bis Ende Dezember dieses
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Jahres dahin festge worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 85 Pfennige 70 Pfennige.
b) für die Mittagslost 43 „ 38 „
c) für die Abendkost .. . .. 26 n 21 »
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Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
Berlin, den 3. Juni 1875.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Mittheilung der nach F. 18 des Gesetzes ergehenden Kaiserlichen Verordnung sowie der erforder-
lichen Abänderungen des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858
bleibt vorbehalten. Vorläufig wird in Beziehung auf das genannte Reglement bestimmt:
1. zu §. 30 des Reglements.
Die dem Quartiergeber mit 85 Pfennigen zu gewährende Vergütung für die volle Tageskost be-
steht aus:
57 Pfennigen Meschrrabseungs-Zuschu,
15 „ Marschbrotgeld,
13 „ beizutragendem Löhnungstheil des Soldaten.
2. 8. 81 1. c. erhält die Fassung: v
An Orten, wo die Verbreichung der Fourage auf die vorgedachte Weise (§. 80) nicht rrfolgt, ist
den durchmarschirenden Truppen der erforderliche Bedarf, nach §. 5 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden Lom 13. Februar 1875, von den Gemeinden resp. durch Vermittelung
derselben auf Grund der Marschrouten 2c. zu gewähren.“)
3. S. 83 1. c. erhält die Fassung:
Uebersteigt der Fourage-Bedarf die gesetzliche Lieferungs = Verpflichtung der Gemeinden, so haben die
Intendanturen für den Vedant anderweit zu sorgen. Diefer Fall tritt ein nach F. 5 des Gesetzes über
Naturalleistungen 2c. bei Märschen von Heeres-Abt nPn mit mehr als 25 Pferden, sofern die Intendantur
den Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise rechtzeitig hat sicher stellen können.
Ist die Erfüllung dieser Voraussetzung nach Maßgabe der Zeitfrist, innerhalb welcher der Marsch
erfolgen muß, von vorneherein unmöglich oder haben sich die Anordnungen der Intendantur hinsichtlich der
Erzielung ortsüblicher Preise als resultatlos erwiesen, so ist hierüber in die wegen Ausstellung von Marsch-
Routen an die zuständige Civil-Behörde 8 richtenden Requisitionen, resp. in schleunigen Fällen bei Ausstellungen
WarschlRoten durch die Militair-Behörde selbst, in die Marsch-Routen eine entsprechende Bemerkung
aufzunehmen.
Der Intendantur ist von jeder Marsch-Disposition für eine Heeres-Abtheilung in der oben angege-
benen Größe, sofern die Zeit bis zur Ausführung des Marsches eine Sicherstellung des Fourage-Bedarfs zu-
läßt, sofort Mittheilung zu machen.
Die Fürsorge der Intendantur für Beschaffung des Fourage-Bedarfes muß auc eintreten, wenn bei
den Gemeinden Mangel an Fourage-Vorräthen ist, und sich auch keine Verabreichungsstellen in der Nähe be-
finden, sobald die Intendanturen über dergleichen örtliche Verhältnisse der Marsch-Quartiere durch die Re-
gierungen unterrichtet sind.
In Beziehung auf das Reglement über Verpflegung der Rekruten, Reservisten 2c. vom 5. Oktober 1854
wird bemerkt, wie dasselbe durch das Gesetz vom 13. Februar d. J. in soweit modifizirt wird, als:
*) Die Bergütung für die verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durchschnittspreise des Kalendermonats, in welchem die Lieferung
stattgefunden hat. Bei Feststellung dieses, in dem betreffenden Amts= 2c. Blatt bekannt zu machenden Durchschnittspreises werden die Preise
des Hauptmarktortes desjenigen Lieferungsverbandes, zu welchem die betheiligte Gemeinde 2c. gehört, resp. des gesetzlichen Normal-Marktortes
zu Grunde gelegt. Die Bergütung ist von den Gemeinden 2c. durch Bermittelung der zuständigen Civil-Behörden bei derjenigen Intendantur,
zu deren Bez irk die Gemeinde gehört, zur Liquidation zu bringen.