Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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1. den Quartiergebern für die an Rekruten und Reservisten nach den Hestimmangen 
dieses Reglements verabreichte Beköftigung die von dem Bundesrathe alljährlich 
festgesetzen Vergütungssätze zu gewähren sind, 
en betreffenden Mannschaften 8 die von den Quartiergebern überhaupt nicht, oder 
nicht im vollen Umfange hergegebene Tageskost einer Vergütung in gleicher Höhe, 
wie sie den Quartiergebern zu zahlen sein würde, gebührt und 
3. diesen Mannschaften neben der in natura empfangenen Tageskost, resp. neben der 
Geldabfindung für die letztere, die in den §F§. 31 und 52 1. c. bezeichneten Beträge 
als kofimnere zusteht. 
Die tarifmäßigen Marsch-Kompetenzen, sowie die Vergütung für den Tag des Eintreffens im Land- 
wehr-Bataillons-Stabsquartier 2c. und für Liegetage (§§. 23, 35, 50, 54 des Reglements) stellen sich hiernach 
vom 1. Juni d. J. ab aus dem Vergütungs * für die volle Tageskost und dem für die einzelnen Chargen 
feststehenden nihunere (vorstehend ad 3) zusammen. Z "„ 
ndlich wird bezüglich des Vorspanns bemerkt, daß der Intendantur von jeder Marsch-Disposition 
ker eine VeresAbtheilung, lür welche Vorspann erforderlich wird, sofort Mittheilung zu machen ist, da nach 
3 des Gesetzes vom 13. Februar cr. die Stellung von Vorspann Seitens der Gemeinden nur insoweit 
gefordert werden darf, als der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militair- 
tendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können. Die Intendanturen haben sofort nach erfolgter 
diesfälliger Mittheilung das Geeignete zu veranlassen, wobei ihnen je nach den Umständen die Wah 
Fetren bei Ausbietung der Leistung überlassen bleibt. Sollte die vorberegte Sicherstellung der Transportmittel, 
ei es wegen Kürze der Zeit bis zur Ausführung des Marsches, sei es aus anderen Gründen, nicht zu ermög- 
lichen sein, so haben die Intendanturen dies der betreffenden Kommando-Behörde mitzutheilen und ist in die- 
lem Falle in die Marsch-Route eine entsorechende Bemerkung aufzunehmen, auf Grund welcher die Anzahl 
er bestimmungsmäßig zuständigen Vorspann-Wagen sodann von den Orts-Behörden zu regquiriren bleibt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
des Ver- 
Nr. 994. 5. M. O. D. 2.
	        
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