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Prüfung zum Stations-Vorsteher oder Güter-Expedienten.
F. 13.
Stations-Assistenten, welche in die Stellungen eines Stations-Vorstehers oder eines Güter-Expedienten
einrücken wollen, haben zu diese m Endweck sich einer weiteren Prüfung zu unterziehen, welche frühestens nach
Ablauf von 2 Jahren seit der Stations-Assistenten Prüfung abgelegt werden kann. Dieselbe erfolgt am Sitze
der vorgesetzten Eisenbahn-Direktion oder Kommission vor einer von dem Vorsitzenden der Direktion ernannten
Prüfungs-Kommission.
Letztere besteht aus:
a) einem Direktions-Mitgliede als Vorsitzenden,
b) einem Betriebs-Inspektor und Z
c) einem höheren Beamten des Expeditionsdienstes (Güter-Inspektor, Kontroleur).
§. 14.
2 Prüfung zum Stations-Vorsteher, oder zum Güter-Expedienten zerfällt in eine schriftliche und in
eine mündliche.
In der schriftlichen Prüfung, welche unter Aufsicht erfolgt, hat der Examinand durch Bearbeitung
einer oder mehrerer Aufgaben aus der Dienstpraxis darzuthun, daß er nicht nur mit den Dienstvorschriften
genau bekannt ist, sondern auch 4 korrekt und gewandt auszudrücken versteht.
Die mündliche Prüfung hat sich über - ende Punkte zu verbreiten:
1. die Organisation der Staats. Ehenbahn-Verweltung im Allgemeinen und der eigenen Bahn
im Bestnderen,
die für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht kommenden Vorschriften des
Kassen= und Rechnungswesens,
die Geographie Deuschlends und der benachbarten Länder,
die Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens und die Verhältnisse der Eisenbahnen
zur Post= und Telegraphen-Verwaltung, ·
das Betriebs= und Bahn-Polizei-Reglement, das Wagen-Regulativ nebst den zugehörigen
Bestimmungen, die Einrichtungen des Stations= und Expeditionsdienstes und die auf diese
Dienstzweige bezugligen Reglements-Instruktionen und lonsicen allgemeinen Vorschriften,
insbesondere die Instruktionen für den Stationsvorsteher, Güter-, Gepäck= und Billet-
Expedienten und für die denselben unterstellten Beamten. Mit sämmtlichen vorbezeichneten
Vorschriften und Einrichtungen z.d der Kandidat, soweit sie sich auf den Stationsdienst,
resp. wenn der Kandidat zur Anstellung im Expeditionsdienste bestimmt ist, auf diesen
Dienstzweig beziehen, im Detail bekannt sein.
6. Bei der Prüfung zum Stations-Vorsteher muß der Kandidat auch eine allgemeine Kenntniß
der Herstellung des Oberbaues und der Weichen, sowie der Arbeiten zur Wiederherstellung
zerstörter Geleise, desgleichen die Fähigkeit zur #turtheilung des Zustandes des Oberbaues
in Rücksicht auf die Sicherheit des Betriebes nachweisen.
In beiden Prüfungen ist durch Vorführung von Beispielen aus der Praxis zu prüfen, ob der
Examinand in den einzelnen Dienstzweigen die Dienstvorschriften praktisch richtig anzuwenden versteht, und
in schwierigen Vechälinissen, z. B. bei Unfällen, größeren Unregelmäßigkeiten im Gange der Züge, Ver-
schleppungen von Gütern u. s. w. die geeigneten Dispositionen zu treffen weiß.
S. 15.
Civil-Supernumerarien, welche sich dem editionsdienste widmen wollen, haben ebenfalls das im
* 14 vorgeschriebene Examen abzulegen. (Vergl. §§. 6 und 9 des Reglements über die Annahme von
ivil-Supernumerarien vom 19. August 1874 und §. 4 des Reglements 1
Beamten im inneren Dienste von demselben Tage.)
Beamte, welche die Prüfung zum Subaltern-Beamten II. Klasse nach Maßgabe des letztgenannten
Reglements bestanden haben und in den Güter-Expeditionsdienst übertreten wollen, können zum Examen als
Güter Expedienten zugelassen werden, wenn sie mindestens drei Jahre im Eisenbahndienste und davon
mindestens zwei Sale im inneren und äußeren Stations-, sowie im Expeditions= und Telegraphendienste
beschäftigt gewesen sind.
# P
ür die Prüfung zum Subaltern-