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Sie bleiben von der im 8. 14 vorgeschriebenen schriftlichen Prüfung und von der Prüfuug in den
ebendaselbst unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenständen befreit.
C. 16.
Militair-Anwärtern kann die Zeit einer etwaigen früheren Beschäftigung als Bureau-Assistenten auf
die in den §§. 9 und 13 festgesetzten Fristen mit der Maßgabe ganz oder theilweise angerechnet werden,
daß sie vor der Zulassung zur Stations-Vorsteher= oder ““]“] mw wÖw"e mindestens zwei
Habre im inneren und äußeren Stations-, sowie im Expeditions= und Telegraphendienste beschäftigt gewesen
ein müssen.
Gemeinsame Bestimmungen für das Examen zu Stations-Assistenten, Stations-Vorstehern
und Güter-Expedienten. «
§.17.
Ueber die mündliche Prüfung wird ein Protokoll ausgenommen und von sämmtlichen Mitgliedern
der Prüfungs-Kommission unterzeichnet.
Der Ausfall der Prüfung wird durch das Prädikat:
vorzüglich,
ut,
efriedigend,
ungenügend
bezeichnet.
Die Entscheidung Über das zu ertheilende Prädikat erfolgt durch die Majorität der Prüfungs-
Kommission.
F. 18.
Stationsdiätare, welche die Stations-Assistenten = Prüfung nicht bestehen, haben sich frühestens vach
3 Monaten und längstens 8 Monaten einer erneuten Prüfung zu unterwerfen. Genügt der Kandidat au
in dieser Prüfung nicht, so ist er aus dem Dienste zu entlassen oder in einer untergeordneten Dienststellung,
für welche er aualifizirt erscheint, zu beschäftigen.
Die Prüfung zum Stackons-Borsteßer und Güter-Expedienten kann frühestens nach Ablauf von
6 siienatenn wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung kann nur ausnahmsweise
gestattet werden.
F. 19.
Ueber das bestandene Examen und unter dem Datum des letzteren wird dem Examinirten ein von
dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu vollziehendes Qualifikations-Attest zum Stations-Assistenten,
Stations-Vorsteher oder Güter-Expedienten bezw. für beide letztgenannten Stellungen ertheilt.
g. 20.
Die Beförderung der Stations-Assistenten und Hattong-Aufer zu Stations-Vorstehern II. Klasse
resp. Güter-Expedienten erfolgt nach Maßgabe ihrer Qualifikation und ihrer Anciennetät. Stations-Vorsteher
I. Klasse bezw. Güter-Expeditions-Vorsteher werden aus der Zahl der Stations-Vorsteher II. Klasse bezw.
Güter-Expedienten Hbdiglich nach Maßgabe ihrer im praktischen Dienste bewiesenen Befähigung ernannt, are
daß es der nochmaligen Ablegung einer Prüfung bedarf.
Zu Gepäck-Expedienten, Stations = Einnehmern oder Stations-Kassen -Rendanten können Beamte
ernannt werden, welche die Stations-Assistenten-Prüfung oder die Stations-Vorsteher= bezw Güter-Expedienten-
Prüfung oder das Examen lum Subaltern-Beamten II. Klasse bestanden haben, sofern ihre Qualifikation
für die betreffende Dienststellung durch ihre praktischen Leistungen dargethan ist. Ein Anspruch auf An-
stellung wird durch keine der vorerwähnten Prüfungen begründet.
§. 21.
Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Für die Zu= und Rückreise wird dem Kandidaten freie Fahrt
gewährt. Reisekosten und Dillen werden nicht vergütet.